EU-Beihilfe-Rahmen zur stärkeren Unterstützung von Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen verlängert
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Die Europäische Kommission hat heute (Dienstag) beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 zu verlängern und zu erweitern. Der Rahmen insgesamt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen sogar um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021. „Heute verlängern wir die Geltungsdauer des Rahmens, damit die Wirtschaft auch weiterhin die benötigte Unterstützung erhalten kann, ohne dass der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt das Nachsehen hätte“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. „Darüber hinaus führen wir die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen durch einen Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten zu unterstützen.“
Der Befristete Rahmen habe den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Krisenbewältigung geholfen, so Vestager. Ferner werden die Möglichkeiten des Staates zum Ausstieg aus rekapitalisierten Unternehmen bzw. zur Rückführung der staatlichen Kapitalbeteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung verbessert und Wettbewerbsverfälschungen beschränkt.
Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb gewahrt werden. Die Kommission wird den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 überprüfen und feststellen, ob eine weitere Verlängerung erforderlich ist.
Beitrag zu ungedeckten Fixkosten von Unternehmen
Durch die heutige Änderung wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen. Diese befristete Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen. Auf diese Weise kann Unternehmen, die nachweislich Unterstützung benötigen, gezielter geholfen werden.
Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Hintergrundinformationen zum Befristeten Rahmen und laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden und gelten Anreize für private Investitionen.
Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
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