EuGH bestätigt Vereinbarkeit des Investitionsgerichtssystems mit den EU-Verträgen
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 30.04.2019 in einer Stellungnahme das System der Investitionsgerichtsbarkeit als vereinbar mit den EU-Verträgen bestätigt. Die EU-Kommission hat in dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada eine modernisierte Form der Investitionsgerichtsbarkeit vereinbart. Der Gerichtshof hat nun bestätigt, dass diese neuen Bestimmungen beim Investitionsschutz mit den EU-Verträgen im Einklang sind. In dem Abkommen mit Kanada wird ausdrücklich das Recht öffentlicher Stellen auf Regulierung im öffentlichen Interesse gewährleistet.
"Eines der wichtigsten Versprechen in den politischen Leitlinien, die ich 2014 für diese Kommission vorgelegt habe, war, nicht zu akzeptieren, dass die Zuständigkeit der Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten durch spezielle Regelungen für Investorenstreitigkeiten eingeschränkt ist. Wir haben dies mit dem Investment Court System erreicht, einem innovativen Ansatz, der zur Vorlage für alle EU-Investitionsverhandlungen wurde und das alte Streitbeilegungssystem zwischen Investoren und Staaten, das berüchtigte ISDS, ersetzt", begrüßt Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker die Bewertung der EuGH.
Das Abkommen mit Kanada enthält eindeutigere und genauere Investitionsschutzstandards, d. h. die Unklarheiten, die zum Missbrauch oder zur exzessiven Auslegung dieser Standards einluden, wurden aus den im CETA festgelegten Regeln getilgt. Zu diesem Zweck wurde eine unabhängige Investitionsgerichtsbarkeit geschaffen. Sie besteht aus einem ständigen Gericht und einem für die Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts zuständigen Berufungsgericht. Die Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten werden transparent und unparteiisch geführt.
Quelle und weitere Informationen:
EU-Aktuell vom 30.04.2019
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