Beschränkungen für Verkauf von Ackerland: Kommission gibt Leitlinien heraus
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Landwirtschaftliche Grundstücke sind ein besonderes Gut, das besonderen Schutz verdient. Daher verhängen einige Mitgliedstaaten Beschränkungen für seinen Kauf. Gleichzeitig sind ausländische Investitionen eine wichtige Kapital-, Technologie- und Wissensquelle. Sie kann die landwirtschaftliche Produktivität steigern und den Zugang lokaler Unternehmen zu Finanzmitteln verbessern. Die EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr sind für die Gewährleistung dieser grenzüberschreitenden Investitionen von entscheidender Bedeutung.
Die Landkonzentration betrifft vordergründig die Landwirte und die Landarbeiter. Erst auf den zweiten Blick wird auch die Dimension für die gesamte Gesellschaft deutlich. Eigentum ist die beste Voraussetzung für einen verantwortungsvollen Umgang mit Boden und für eine nachhaltige Landbewirtschaftung. Es fördert die Verbundenheit und trägt so dazu bei, dass die Menschen in den ländlichen Regionen verbleiben. Eine breite Streuung des Eigentums ist ein wesentliches Grundprinzip der sozialen Marktwirtschaft und eine wichtige Voraussetzung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt einer Volkswirtschaft. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nicht nur die unersetzbare Produktionsgrundlage für hochwertige Lebens- und Futtermittel, sondern sind auch für den Wasserhaushalt sowie die Biodiversität und Bodenfruchtbarkeit, die bereits jetzt unter dem Klimawandel und der Bodenerosion leiden, von besonderer Bedeutung.
Die Europäische Kommission hat heute Leitlinien herausgegeben, die den Mitgliedstaaten helfen sollen, landwirtschaftliche Flächen vor Bedrohungen wie übermäßiger Preisspekulation und Eigentumskonzentration zu schützen. Die EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, den Verkauf von Ackerland zu beschränken, um ländliche Gemeinden zu erhalten und eine nachhaltige Landwirtschaft zu fördern. Dabei müssen sie jedoch das EU-Recht, insbesondere die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, beachten.
Im Jahr 2015 leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen einige Mitgliedstaaten ein, die Investoren aus anderen EU-Ländern diskriminieren und unangemessene Hürden für grenzüberschreitende Investitionen errichtet hatten. In der heutigen Mitteilung gibt die Kommission den Mitgliedstaaten Hinweise darauf, was sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tun können, um den Verkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen zu regeln.
Eckpunkte der Leitlinien der Kommission
In der Mitteilung wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Maßnahmen zur Eindämmung der Verkäufe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu beschließen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt hat, können einige Beschränkungen unter bestimmten Bedingungen akzeptabel sein:
- vorherige Genehmigungen der nationalen Behörden zum Erwerb von Grundstücken;
- Beschränkungen der Größe des zu erwerbenden Landes;
- Vorkaufsrechte, die bestimmten Käuferkategorien den Ankauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen ermöglichen, bevor sie an andere verkauft werden. Zu den Käufern, die von diesen Rechten profitieren, können Pächter, Nachbarn, Miteigentümer und der Staat gehören;
- Staatliche Preisintervention.
Das EU-Recht erlaubt jedoch keine diskriminierenden Beschränkungen, wie z.B. allgemeine Wohnsitzvorschriften als Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken. Unverhältnismäßige Beschränkungen grenzüberschreitender Investitionen sind rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung gelten als unverhältnismäßig:
- Verpflichtungen aufzuerlegen, selbst Landwirtschaft zu betreiben;
- Unternehmen zu verbieten, Land zu kaufen;
- Qualifikationen in der Landwirtschaft für den Erwerb von Grundstücken vorauszusetzen.
Die heutige Mitteilung geht auf einen Aufruf des Europäischen Parlaments vom März zurück, das die Kommission aufforderte, klare und umfassende Kriterien für die Regulierung des Grundstücksmarktes festzulegen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit dem EU-Recht zu gewährleisten.
Hintergrund
Im Mai 2016 forderte die Europäische Kommission Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei auf, die EU-Vorschriften über den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen (IP/16/1827) einzuhalten. Bestimmte Bestimmungen der Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten, die EU-Personen und Unternehmen vom Ankauf landwirtschaftlicher Nutzflächen abhalten, wurden als diskriminierend oder übermäßig restriktiv angesehen. Diese Gesetze wurden eingeführt, nachdem die Übergangsregelungen für den freien Ankauf landwirtschaftlicher Nutzflächen, die einigen Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt zur EU gewährt wurden, ausgelaufen waren.
Das Europäische Parlament hat eine eingehende Untersuchung zu den Herausforderungen durchgeführt, denen sich die EU-Mitgliedstaaten auf ihren Agrarflächenmärkten gegenübersehen. Diese betreffen insbesondere die zunehmende Konzentration von Grundstücken oder übermäßige Preisspekulationen mit Grundstücken.
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (12.10.2017) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.