Europäische Kommission informiert über den Schutz von Regionalen Spezialitäten im Rahmen der TTIP-Verhandlungen
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Die Europäische Kommission hat jetzt auf die Ängste vieler Bürgerinnen und Bürger im Zuge der TTIP-Verhandlungen reagiert und ausdrücklich betont, dass der Schutz geografischer Ursprungsangaben durch das Transatlantischer Freihandelsabkommen nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert werde. Auch zukünftig seien bekannte Produkte wie Lübecker Marzipan, Gouda-Käse und Tiroler Speck in ihrer Eigenheit geschützt.
Nach Ausführungen der Europäischen Kommission gehe dies auch eindeutig aus dem Verhandlungsmandat des Europäischen Rates an die Europäische Kommission hervor. Nach dem Wortlaut von Ziel 8 der "Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika" vom 17. Juni 2013 erkennen die EU und die USA an, "dass die nachhaltige Entwicklung ein vorrangiges Ziel der Vertragsparteien ist und dass sie anstreben, die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten, wobei ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Ferner heißt es: "In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die Vertragsparteien den Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern".
Der Schutz geografischer Bezeichnungen wie z.B. Lübecker Marzipan, Gouda-Käse und Tiroler Speck, die allesamt auch in der Region hergestellt werden müssten, die sie im Namen haben, sei eine der Prioritäten der Europäischen Kommission bei den Verhandlungen mit den USA. Dabei gehe um den Schutz europäischen geistigen Eigentums. In diesem Zusammenhang weist die Europäische Kommission darauf hin, dass sie in den letzten Jahren sehr erfolgreich gewesen sei, einen erhöhten Schutz für hunderte von geografischen Bezeichnungen zu erreichen (z.B. Champagner oder Parma-Schinken), z.B. in den Handelsabkommen mit China, Korea und Singapur. Auch in einem Abkommen mit China habe die EU den Schutz von Ursprungsbezeichnungen durchgesetzt. Bei den Verhandlungen mit den USA habe die Europäische Kommission das hohe Ziel, regionale Spezialitäten mit geografischen Urspungsangaben zu schützen und habe dieses Ziel in den bisherigen 6 Verhandlungsrunden auch deutlich gemacht.
Die drei Gütezeichen
Die Europäische Union schützt hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel durch drei Gütezeichen: g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung), g.g.A. (geschützte geografische Angabe und g.t.S. (garantiert tradionelle Spezialität).
Mit einer "geschützten Ursprungsbezeichnung" bürgt ein Hersteller dafür, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgt (beispielsweise Altenburger Ziegekäse g.U. oder Allgäuer Emmentaler g.U.).
Eine "geschützte geografische Angabe" bestätigt die enge Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet. Mindestens eine der Produktionsstufen - also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung - wird im Herkunftsgebiet durchlaufen (z.B. Fränkischer Spargel g.g.A., Spreewälder Gurken g.g.A. oder Dresdner Stollen g.g.A.).
Das Gütesiegel "garantiert traditionelle Spezialität" bestätigt die traditionelle Zusammensetzung eines Erzeugnisses oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren.
In Deutschland sind zurzeit 79 landwirtschaftliche Produkte geschützt, darüber hinaus sind 30 deutsche Weinsorten und Spirituosen durch geografische Angaben. Die Zutaten und die besonderen Eigenschaften des geschützten Lebensmittels werden der Europäischen Kommission von dem jeweiligen Hersteller mitgeteilt. Die Europäische Kommssion betont an dieser Stelle ausdrücklich, dass sie nicht über die Eigenschaften oder Zutaten eines Produktes entscheide, sondern dies ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sei.
Quelle und weitere Informationen:
- EU-Aktuell vom 06.01.2015
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