Rechte der Unionsbürger
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der restlichen EWR-Staaten.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern. Mitgliedstaaten des EWR sind Norwegen, Island und Liechtenstein.
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthalterlaubnis beantragen. Schweizer Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit genügt in der Regel die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Ausländerbehörden sind aber verpflichtet zu prüfen, ob tatsächlich Freizügigkeit besteht.
Zur eindeutigen Feststellungen der Personalien ist es von Vorteil, wenn der Ausländerbehörde eine Kopie des Nationalpasses mit den Personendaten oder des Personalausweises (der Identitätskarte) zugeleitet wird.
Unionsbürger können visumsfrei einreisen und brauchen keine Aufenthaltserlaubnis. Freizügigkeitsberechtigt sind Sie als:
- Arbeitnehmer, Arbeitssuchender und Auszubildender
- niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger
- selbständiger Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätiger mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (Ehegatte, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Kind bis zum 21. Lebensjahr und als sonstiges Familienmitglied, wenn Ihnen eine freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewährt) sowie
- Unionsbürger oder Familienangehöriger mit Daueraufenthaltsrecht
Die bislang bekannte Freizügigkeitsbescheinigung wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes / EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I. S. 86 ff.) zum 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt.
Das Freizügigkeitsrecht fließt den Begünstigten originär aus Unionsrecht zu.
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