Integrationskurs (Ausländerrecht)
Sprache ist ein Schlüssel für erfolgreiche Integration. In Deutschland bekommen Zuwanderer im Rahmen des Integrationskurses Sprachunterricht. Das Ziel ist es, sich im Alltag verständigen und der deutschen Gesellschaft näher kommen zu können. Zugewanderte sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes können Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt (und/oder) verpflichtet sein. Das Angebot und auch die Verpflichtung richten sich in erster Linie an ausländische Staatsangehörige, die zur Erwerbstätigkeit und im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen oder hier als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden.
Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 45 Unterrichtsstunden. Im Sprachkurs werden die sprachlichen Kenntnisse vermittelt. Der Orientierungskurs dient dazu, Zugewanderte über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes zu informieren. Eine Kursverlängerung um maximal 300 Stunden ist möglich.
Spezielle Integrationskurse, z.B. für Frauen, Eltern, Jugendliche sowie für Personen, die nicht lesen oder schreiben können, werden ebenfalls angeboten. Diese Kurse dauern 945 Unterrichtsstunden. Abhängig ist der Besuch solcher Kurse jedoch vom Angebot der Sprachkursträger.
Der Integrationskurs schließt mit einer Sprachprüfung und einem Test zum Orientierungskurs ab.
Der bestandene Integrationskurs ist von Vorteil, wenn ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Anspruch genommen werden soll. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss kann die Arbeitsplatzsuche erleichtern und eine frühere Einbürgerung ermöglichen.
Wenn ein Zuwanderer zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet ist, erhält er hierüber eine Bescheinigung, die im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde ausgestellt wird. Außerdem erhält er/sie ein Verzeichnis über die Institutionen, die Integrationskurse durchführen sowie verschiedene Merkblätter in der Heimatsprache. Kosten entstehen in Höhe von 1,-- Euro je Unterrichtsstunde, die an den Kursträger gezahlt werden müssen. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn wegen geringen Einkommens die Zahlung besonders schwer fällt. Über die Befreiung von der Zuzahlung entscheidet die Regionalstelle des Bundesamtes.
Neben der Ausländerbehörde haben auch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die für die Durchführung des Sozialgesetzbuches II und IV zuständig sind, die Möglichkeit, Zuwanderer zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten. Wenn jemand trotz einer solchen Verpflichtung nicht teilnimmt, kann das zu bestimmten Konsequenzen führen. Es kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis negativ beeinflussen, die Sozialleistungen können gekürzt werden, es kann ein Bußgeld verhängt werden u.a.
Auch die Angebote der Migrationsstellen und der Jugendmigrationsdienste können in Anspruch genommen werden. Informationen sind in der Regel bei den örtlichen Stadt- und Gemeindverwaltungen zu bekommen. Diese Stellen sind bei Anträgen und Problemen behilflich und können auch nach einem passenden Integrationskurs suchen.
Diese Dienststelle hilft Ihnen weiter
Ausländerbehörde
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Telefon: Hier klicken
Telefax: 02181 601-3298
auslaenderbehoerde(at)rhein-kreis-neuss.de
Grundsätzlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde nur noch nach Terminabsprache während der folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
- Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:30 Uhr
- Donnerstag von 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr