Besuchsaufenthalte, Visum und Verpflichtungserklärungen
Für Besuchsaufenthalte steht einer Anzahl von Staatsangehörigen bestimmter Staaten nach europäischem Recht die Möglichkeit offen, ohne Visum einzureisen. Die Liste der Länder für die keine Visumspflicht besteht finden Sie im unten genannten Link. Auf dieser Seite des Auswärtigen Amtes können auch die gesetzlichen Bestimmungen eingesehen werden.
Grundsätzlich gilt für alle Besucher und Touristen, dass ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres möglich ist. Das sind aber Maximalzeiten. Eine Verlängerung der Gültigkeit eines Visums sowohl innerhalb einer Frist von 90 Tagen als auch über 90 Tage hinaus oder die Verlängerung eines visumsfreien Aufenthalts über 90 Tage hinaus unterliegt europarechtlichen Beschränkungen. Grundsätzlich ist eine Verlängerung nur dann möglich, wenn während des Aufenthalts Umstände eintreten, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen (Krankheit, Operationstermin, keine Flugverbindung usw.). Wenn eine solche Situation entsteht, sollten Sie sich umgehend, also noch während der Gültigkeit des Visums, mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen.
Visa für Touristen und Besucher sind nicht geeignet, wenn ein langfristiger oder Daueraufenthalt beabsichtigt ist.
Wie bereits eingangs dargestellt, sind die deutschen Auslandsvertretungen für die Erteilung der Visa zuständig. Visum ist der Oberbegriff. Bezogen auf die Einteilung in Visumkategorien werden nunmehr unterschieden
Kategorie A: Visum für den Flughafentransit (Art. 2 Nr. 2 b) Visakodex).
Kategorie C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt und die Durchreise
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Sie sind immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Mit einem Schengenvisum können Sie zahlreiche Staaten bereisen, ohne ein anders Visum zu benötigen. Das sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Österreich, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Tschechien, Ungarn und die Schweiz.
Irland und Großbritannien sind keine Parteien des Schengener Abkommens. Für sie sind Schengenvisa nicht verbindlich. Island und Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union, akzeptieren aber Schengenvisa. Gleiches gilt für die Schweiz.
Für Reisen nach Andorra, Liechtenstein, San Marino, Bulgarien, Rumänien und Zypern sollten Sie sich vor der Einreise nach möglichen Sonderregelungen bei der Botschaft oder einem Generalkonsulat erkundigen.
Für bestimmte Situationen verlangen die deutschen Auslandsvertretungen, dass vor Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wird.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung geschieht in einem formellen Verfahren, das bundeseinheitlich vorgeschrieben ist. Sie müssen hierzu bei der Ausländerbehörde vorsprechen, weil auch Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss. Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt, die Unterkunft und die Krankenversicherung des Gastes zu übernehmen. Das bedeutet, dass Sie sämtliche Mittel erstatten müssen, wenn Ihr Gast Leistungen der öffentlichen Hand oder eines sonstigen Leistungsträgers in Anspruch nimmt.
Des Weiteren müssen Sie im Falle einer Abschiebung die dadurch entstehenden Kosten tragen. Ihr ausländischer Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Der Gesetzestext und das Antragsformular stehen als download zur Verfügung. Ebenso eine Ansicht der Erklärung des Verpflichtungsgebers. Diese Erklärung muss in Anwesenheit eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterzeichnet werden und wird Ihnen bei Ihrer Vorsprache ausgehändigt.
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung benötigen wir:
- die genauen Personendaten des Gastes
- Ihren Pass oder Personalausweis,
- aktuelle Einkommensnachweise wie:
- Verdienst- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 6 Monate
- bei Rentnern Rentenbescheid
- bei Selbständigen und Freiberuflern aktueller Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des Jahreseinkommens oder voraussichtlichen Jahreseinkommens nach Abzug von Steuern
- wenn Sie ergänzende Leistungen der ARGE oder des Sozialamtes erhalten, bringen Sie bitte den Bewilligungsbescheid mit.
Diese Dienststelle hilft Ihnen weiter
Ausländerbehörde
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Telefon: Hier klicken
Telefax: 02181 601-3298
auslaenderbehoerde(at)rhein-kreis-neuss.de
Grundsätzlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde nur noch nach Terminabsprache während der folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
- Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:30 Uhr
- Donnerstag von 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr