Asylrecht
Ausländer dürfen zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet einreisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling und das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamtes.
Es ist grundsätzlich nicht möglich, den Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Ansprechpartner ist die Zentrale Ausländerbehörde in Dortmund.
Dort wird der Asylantrag entgegengenommen und es erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes. In einem gesonderten Verfahren werden Antragstellerinnen und Antragsteller dann einer bestimmten Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes zur Wohnsitznahme zugewiesen. Dort erhalten sie auch Hilfe, wie sie ihre Wohngemeinde erreichen können. Während des laufenden Verfahrens kann der Wohnsitz ohne Einverständnis der Ausländerbehörde nicht gewechselt werden. Der Aufenthalt ist räumlich beschränkt. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Aufenthaltsgestattung.
Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde aufgenommen werden, wenn sich der Asylsuchende seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling und bei der Feststellung von Abschiebungsverboten stellt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis aus. Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge wird auch ein internationaler Reiseausweis ausgestellt. Für das Antragsverfahren ist die persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde unbedingt erforderlich. Mit dem Aufenthaltstitel wird die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ausgesprochen.
Sowohl im Anerkennungsverfahren als auch im Falle der Ablehnung werden die Entscheidungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich getroffen und an die Antragstellerinnen und Antragsteller oder ihre Bevollmächtigten zugestellt. Geht das Asylverfahren für Antragsteller negativ aus, sind sie verpflichtet, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Für bestimmte Personengruppen können vorübergehende Abschiebestopps bestehen. Des Weiteren ist es möglich, dass Antragstellerinnen und Antragsteller nicht freiwillig ausreisen können. Während eines solchen Aufenthalts wird die Abschiebung ausgesetzt und sie erhalten eine Duldung. Mit dieser Duldung wird festgelegt, ob und welche Erwerbstätigkeit sie ausüben dürfen.
Die für Sie zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde finden Sie hier.
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Ausländerbehörde
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41515 Grevenbroich
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Telefax: 02181 601-3298
auslaenderbehoerde(at)rhein-kreis-neuss.de
Grundsätzlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde nur noch nach Terminabsprache während der folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
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- Donnerstag von 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr