Vollstreckungsschutz
Der Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen des Rhein-Kreises Neuss. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in §2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Anders als private Gläubiger benötigt die Behörde für öffentlich-rechtliche Forderungen keinen "vollstreckbaren Titel", sondern vollstreckt unmittelbar aus dem verfügten Leistungsbescheid. Die Vollstreckung geschieht z.B. durch Pfändung von Forderungen (z.B. Kontopfändung, Gehaltspfändung), aber auch durch Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (z.B. Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek).
Sofern Forderungen aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen nicht in einer Summe geleistet werden können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz zu stellen.
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