Reiten im Rhein-Kreis
Freizeitreiten ist mit den Jahren ein beliebter Sport und ein beliebtes Freizeitvergnügen geworden. Dies bestätigen die Zahlen der Reitpferde im Rhein-Kreis Neuss eindrucksvoll, die bereits seit Jahren sehr hoch sind. Die offenen Landschaften des Rhein-Kreises laden zu beschaulichem Reitvergnügen ein, und dies wegen der nur geringen topografischen Höhenunterschiede in der Lössbörde und der Niederterrasse auch für Reiterinnen und Reiter, die sich sehr anspruchsvollen Reitrouten noch nicht gewachsen fühlen.
Wo dürfen Sie reiten?
Das Landesnaturschutzgesetz NRW beinhaltet die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen für das Reiten in der Natur. Danach ist in der freien Landschaft das Reiten neben öffentlichen Verkehrsflächen (Gemeingebrauch) auch auf privaten Straßen und Wegen gestattet (es sei denn, sie zählen zu Hofräumen und dem privaten Wohnbereich). Im Wald ist das Reiten neben den öffentlichen Straßen und Wegen und den nach der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten Wegen auch auf den befestigten Waldwirtschaftswegen gestattet. Das Reiten im Wald über diese Straßen und Wege hinaus ist nach dem Landesforstgesetz nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Über diese allgemein gültigen Regelungen hinaus ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Biotopen das Reiten außerhalb der Straßen und Wege verboten.
Trotz dieser Einschränkungen bietet der Rhein-Kreis Neuss eine Vielzahl von Möglichkeiten zum Reiten in der freien Landschaft und im Wald. In den im Rhein-Kreis Neuss nur geringen Waldflächen stehen ausreichende verbindende Reitwege und Forstwirtschaftswege zur Verfügung. In der freien Landschaft steht letztlich das gesamte, überwiegend unbefestigte Wirtschaftswegenetz zur Verfügung.
Die Vorschriften über das Reiten gelten einschließlich der Kennzeichnungspflicht auch für das Führen von Pferden.
Reitkennzeichen
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW und der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zwei gut sichtbar am Pferd angebrachte Reitkennzeichen führen. Diese werden gegen Erstattung der Reitabgabe und der anfallenden Gebühren und Auslagen durch die Untere Naturschutzbehörde ausgegeben.