Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung zwischen der Stadt Kaarst und dem Rhein-Kreis Neuss
Hiermit mache ich gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202), in der zur Zeit geltenden Fassung, die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Kaarst über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung vom 18.12.2018/20.12.2018 bekannt.
Genehmigung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Kaarst über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung vom 18.12.2018/20.12.2018 wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1. b) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der zurzeit gültigen Fassung.
Im Auftrag
gez. Sonnwald
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung zwischen der Stadt Kaarst und dem Rhein-Kreis Neuss
Zwischen der Stadt Kaarst und dem Rhein-Kreis Neuss wird gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 30.04.2002 (GV NW 2002, S. 160) folgende öffentliche-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Rechnungsprüfung des Kreises übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem 01.04.2019 anstelle des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 GO NRW und stellt deren ordnungsgemäße Erledigung sicher.
Für die Durchführung dieser Aufgaben ist die Rechnungsprüfung des Kreises unmittelbar dem Rat der Stadt unterstellt und unmittelbar verantwortlich (§ 104 Abs. 1 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Kaarst bedient sich der Rechnungsprüfung des Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 2 Verfahren
Die Leitung der Rechnungsprüfung des Kreises entscheidet, welche Dienstkräfte zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 eingesetzt werden.
Die Prüfer und Prüferinnen der Rechnungsprüfung nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 als Bestandteil ihres Hauptamtes wahr.
Die Prüfungen werden grundsätzlich in den Räumen der Kreisverwaltung durchgeführt. Soweit erforderlich, werden für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben Räumlichkeiten innerhalb der Stadtverwaltung bereitgestellt.
Die zu prüfenden Vorgänge und sonstigen prüfungsrelevanten Unterlagen sind den Prüferinnen und Prüfern des Kreises vollständig und prüffähig vorzulegen bzw. zuzuleiten. Darüber hinaus erhalten sie von den Bediensteten der Stadt jede für die Prüfung notwendige Auskunft und Information.
§ 3 Kostenerstattung
Der Kreis erhält von der Stadt für die im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgende Prüfung in einem ersten Schritt eine pauschale Kostenerstattung. Die Kostenerstattung umfasst 170 Tagewerke á 2 Prüfer. Ein Tagewerk umfasst ein Fünftel der jeweils zum 1. Januar des Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss. Es wird der jeweilige Gebührensatz nach § 3 Abs. 1 Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
Soweit durch Sonderprüfungen der Prüfaufwand insgesamt die in Absatz 1 genannten Tagewerke um mehr als 10 % überschreitet, ist der gesamte Mehraufwand mit dem Gebührensatz nach Absatz 1 Satz 4 abzurechnen.
Ab dem 01.01.2021 kann die Stadt eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand nach Tagessätzen analog der jeweils geltenden Abrechnungsmodalitäten für die Gemeinde-prüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen.
Die Zahlung der Jahreswerte erfolgt in vier Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. eines jeden Jahres.
§ 4 Amtspflichtverletzung
Die Prüfer und Prüferinnen der Rechnungsprüfung werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Stadt tätig. Schadensersatzansprüche gegen den Kreis aufgrund eines pflicht- oder vertragswidrigen Verhaltens der Prüfer und Prüferinnen sind ausgeschlossen. Sofern der Kreis als Dienstherr von einem Dritten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen wird, weil ein Prüfer bzw. eine Prüferin bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 seine bzw. ihre Dienstpflicht verletzt hat, hat die Stadt den Kreis von allen Ansprüchen freizustellen.
§ 5 Salvatorische Klausel, Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.
Es wird davon ausgegangen, dass die Leistung als so genannte Beistandsleistung einzustufen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht (z. B. nach Änderung der Rechtslage) wird die durchführende Stelle die Umsatzsteuer der übertragenden Stelle zusätzlich in Rechnung stellen. Die Begründung der Steuerpflicht berechtigt die übertragende Stelle nicht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Sie gilt zunächst für drei Jahre. Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht durch einen Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
Für die Stadt Kaarst
Kaarst, den 18.12.2018
Ulrike Nienhaus
Bürgermeisterin
i.V. Sebastian Semmler
Erster Beigeordneter
Für den Rhein-Kreis neuss
Neuss/Grevenrboich, den 20.12.2018
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
i.V. Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 11.04.2019 00:00 Uhr