Landschaftsplan: Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten der 7. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz – LG NRW –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185), keine Verletzung von Rechtsvorschriften gegen die vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 15.12.2015 gem. §§ 16 Abs. 2 und 29 Abs. 1 LG NRW i. V. m. §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW – als Satzung beschlossene 7. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen – geltend gemacht.
Mit der Bekanntmachung der erfolgten Durchführung des Anzeigeverfahrens tritt die 7. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen – gem. § 28 a Satz 4 LG NRW hiermit in Kraft.
Anlass des Änderungsverfahrens ist die Anpassung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen – gem. der FFH-Gebietsausweisungen (Richtlinie 92/43/EWG) auf Grundlage des § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatschG – vom 29.07.2009, BGBL IS. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBL. IS. 1474).
Die 7. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen – besteht aus der Änderung der Entwicklungs- und Festsetzungskarte. Der Geltungsbereich dieser Änderung des Landschaftsplanes hat sich gegenüber den kartographischen Darstellungen im bekannt gemachten Entwurf nicht verändert.
Die 7. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt II – Dormagen – wird ab sofort im Kreisverwaltungsgebäude in 41515 Grevenbroich, Lindenstr. 10, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung – Amt 61 -, 6 Etage, Zimmer Nr. 651 während der üblichen Dienststunden (Mo – Fr von 8.30 - 12.00 Uhr und Mo. – Do. von 13.30 – 15.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Hinweis gemäß § 30 Abs. 4 LG NRW:
§ 30 Abs. 1, 2 und 3 LG NRW lauten:
Abs. 1 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentliche Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Abs. 2 Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Abs. 3 Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind
- eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 30 Abs. 4 LG NRW wird auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 30 Abs. 3 LG NRW hingewiesen.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, die gemäß § 28 a Satz 5 LG NRW an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 17.05.2016
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 17.05.2016 00:00 Uhr