E-Kennzeichen
Dieser Artikel bezieht sich auf bereits zugelassene Elektrofahrzeuge, die
noch kein E-Kennzeichen besitzen.
Die Einführung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) und eine am 26.09.2015 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglichen jetzt die Ausgabe eines E-Kennzeichens für Elektrofahrzeuge. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch vielfältige Anreize den Erwerb von Elektromobilen zu fördern. Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit entsprechende Regelungen geschaffen werden,
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu - und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.
Diese Regelung gilt nicht nur für reine Elektrofahrzeuge, sondern auch für besonders umweltfreundliche, von außen aufladbare Hybridfahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
Voraussetzung ist ein KFZ-Kennzeichen, das mit dem Buchstaben "E" besonders gekennzeichnet ist. Die Kennzeichen werden von den jeweiligen Zulassungsbehörden ausgegeben.
Ein E-Kennzeichen erhalten nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die höchstens 50g CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von zurzeit 30 km (ab 2018 40km) erreichen.
Nach derzeitiger Rechtslage ist trotz Zuteilung eines E- Kennzeichens für das Befahren einer Umweltzone nach wie vor eine grüne Feinstaubplakette erforderlich, die an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Diese Plakette kostet zusätzlich 5,00 Euro
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge erhalten auf Antrag eine Plakette mit dem Buchstaben "E". Die Ausstellung einer E-Plakette kostet 11,00 Euro.
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