Hinweise zur Berechnung des Einkommens
Elternbeiträge für Kindertagespflege, Kindergarten und Offene Ganztagsschule (OGS)
Hinweise zur Berechnung des Einkommens
Grundlage:
Maßgebend für die Berechnung des Elternbeitrages ist das Bruttojahreseinkommen, das Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung erzielen. Es müssen die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr angegeben und anhand von Belegen nachgewiesen werden.
Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das 12-fache des monatlichen Bruttoeinkommens. Hinzugerechnet werden auch eventuell zu erwartende Einkünfte, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Änderungen des Einkommens sind umgehend mitzuteilen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Nimmt zum Beispiel eine Mutter nach der Elternzeit die Arbeit wieder auf, führt dies zu einer Änderung für das gesamte Kalenderjahreseinkommen. Eine Neuberechnung für das gesamte Jahr ist daher vorzunehmen.
Beispiel
Das Bruttojahreseinkommen des Vaters beträgt 36.000,00 €. Abzüglich der Pauschale von 1.230,00 € Werbungskosten kommt er auf ein Kalenderjahreseinkommen von 34.770 €, wonach der Elternbeitrag festgesetzt wird.
Änderung: Die Mutter ist nach Beendigung der Elternzeit ab dem 01.09. wieder berufstätig. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 1.500,00 €, das 13. Gehalt anteilig 500,00 €.
Neuberechnung für das Kalenderjahr:
1.500 € x 4 Monate = 6.000,00 €
+ 13. Gehalt von 500 € 500,00 €
- Werbungskosten in Höhe von 1.230,00 €
Zwischensumme = 5.270,00 €
+ Jahreseinkommen des Vaters 34.770,00 €
Summe = 40.040,00 €
Für das darauffolgende Jahr muss ebenfalls eine Neuberechnung vorgenommen werden, da das Einkommen der Mutter nun für zwölf Monate/ + Weihnachtsgeld anzurechnen ist.
Einkommen
Für den Einkommensbegriff nach § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und Satzung des Kreisjugendamtes vom 05.07.2023 sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Sonderausgaben, Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Arbeitnehmer-, Weihnachts- und Versorgungsfreibeträge sowie Sparerfreibeträge mindern daher das Einkommen nicht.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte) sind die Werbungskosten des jeweiligen Jahres, nachzuweisen anhand des entsprechenden Steuerbescheides, abzugsfähig. Wird kein Nachweis vorgelegt, wird automatisch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230,00 € abgezogen.
Zudem werden ab dem dritten Kind nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewährende Freibeträge einkommensmindernd angerechnet. Bei dem nach den genannten Bestimmungen maßgeblichen Einkommen handelt es sich nicht um das zu versteuernde Einkommen!
Steuerfreie Einkünfte wie Bafög, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, Schicht- und Wochenendarbeit, Tantiemen, Abfindungen etc. gelten als Einkommen. Es sind die gesamten positiven Einkünfte anzugeben.
Bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben sowie bei selbständiger Arbeit entsprechen die Einkünfte dem Gewinn.
Das Einkommen im Sinne der Satzung setzt sich zusammen aus:
- der Summe der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
- steuerfreien Einkünften,
- Unterhaltsleistungen an die Eltern bzw. Elternteile und das/die Kindergartenkind/er
- zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld)
- bei Mandatsträgern und Beamten, denen aufgrund dessen beim Ausscheiden eine lebenslängliche Versorgung zusteht, erhöht sich das Einkommen um 10%.
Als Einkommen gelten beispielsweise auch:
- Einkünfte aus geringfügiger, steuerfreier Tätigkeit (etwa bis 450,00 € monatlich),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch Untervermietung), aus Grund und Kapitalvermögen,
- Renten- und Versorgungsbezüge (auch Halbwaisenrenten),
- Unterhaltsleistungen von Angehörigen, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt,
- Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Existenzgründungszuschuss, Unterhaltsgeld z. B. bei Umschulungen und Ähnlichem,
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld (abzgl. des Freibetrages), geldwerte Vorteile wie beispielsweise Fahrzeug-Nutzung, Mahlzeiten, Kleidung und ähnliches.
Kindergeld gilt nicht als Einkommen im Sinne der Satzung.
Was ist mit Verlusten?
Bei Personen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, darf nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt für zusammen veranlagte Ehegatten. Hier dürfen Verluste des einen Ehegatten nicht von den positiven Einkünften des anderen Ehegatten abgezogen werden.
Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt. Zu diesem Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils an ihn und das/ die Kindergartenkind/er (siehe auch unter „Einkommen“). Lebt das Kind zu gleichen Teilen bei den Eltern (Wechselmodell) so sind beide Eltern heranzuziehen.
Zeitraum der Zahlung
Elternbeiträge sind Beiträge, die zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten sind. Dies hat zur Folge, dass auch für die Ferienmonate ein Beitrag zu zahlen ist, da auch in dieser Zeit die Kosten der Einrichtung, wie z.B. Personalkosten oder Mieten, entstehen und gezahlt werden müssen.
Eine Abmeldung vor Ende des Kindergartenjahres (31.07.) ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei Umzug.
Haben Sie noch Fragen? Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpersonen.