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Straßenverkehr

Begleitendes Fahren ab 17 Jahren

17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zu ihrem 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Der Antrag auf begleitendes Fahren kann frühestens mit 16,5 Jahren gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B und ggf. zusätzlich Klasse BE gestellt werden.

Das Fahren vor dem 18. Geburtstag ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft:

  1. bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren,
  2. die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig, im Ausland dürfen die Jugendlichen daher nicht fahren,
  3. die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3 besitzen,
  4. die Begleitperson darf bei Antragstellung maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben,
  5. die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein,
  6. die Begleitperson muss ihren eigenen Führerschein mitführen.

Hinweis

Nach bestandener Fahrprüfung wird durch den Prüfer die Prüfbescheinigung (Fahrberechtigung B 17) ausgehändigt. Diese ist auch noch drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Sie gilt dann ohne Begleitperson für 3 Monate als Fahrberechtigung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Prüfbescheinigung gegen den Kartenführerschein ausgetauscht werden.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Einverständnis der Sorgeberechtigten
  2. Einverständniserklärung der Begleitperson
  3. Eine Kopie des Führerscheines sowie des Ausweises, jeweils Vorder- und Rückseite, der Begleitpersonen
  4. Biometrisches Lichtbild und Unterschrift für die Beantragung des Kartenführerscheines
  5. Kopien der Personalausweise des Antragstellers und der Sorgeberechtigten

Gebühren

43,40 Euro sowie 5,10 Euro pro Begleitperson und 7,70 Euro für die Prüfbescheinigung

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 10.02.2011


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