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Straßenverkehr

Offene Verwaltungsgebühren/ Kraftfahrzeugsteuer

Verwaltungsgebühren

Am 21.10.2006 ist das Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung (BEG NRW) in Kraft getreten. Danach darf die Zulassung von Fahrzeugen nur dann erfolgen, wenn keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen ( Bußgelder, Fahrerlaubnisgebühren) bestehen. In der Regel handelt es sich dabei um Verwaltungsvorgänge wegen nicht gezahlter Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer oder festgestellter Mängel am Fahrzeug.

Diese Regelung gilt für geschuldete Beträge in Höhe von mehr als 10 Euro.

Kfz-Steuerrückstände

Seit dem 01.01.2006 sind die Zulassungsbehörden zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet. Daraus resultiert, dass bei bestehenden Kfz-Steuerrückständen kein Fahrzeug mehr zugelassen beziehungsweise kein Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen mehr zugeteilt werden darf.

Wichtiger Hinweis

Beauftragt der Halter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeuges, muss er schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Gebühren bzw. Kraftfahrzeugsteuern erteilen darf.

 

 

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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 11.08.2010


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