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Senioren

Unterhalt bei Heimpflege

Bei Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Sozialhilfe erhalten, wird geprüft, ob sie Unterhalt zahlen können. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind nicht nur Ehepartner und Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch volljährige Kinder gegenüber ihren hilfebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen kommt nur derjenige Anteil des Einkommens in Betracht, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller anzuerkennenden Belastungen verbleibt.

Die Berechung der Unterhaltsfähigkeit erfolgt nach den entsprechenden Selbstbehaltsätzen der zuständigen Oberlandesgerichte.

Der Unterhaltspflichtige muss zur Sicherung des Unterhalts seiner Eltern unter Umständen auch auf sein Vermögen zurückgreifen.

Selbstbehalte

Der Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt zurzeit 1.500 €; hierin sind pauschal 450 € für Unterkunftskosten enthalten.

Bei Verheirateten beträgt der Selbstbehalt 2.700 €, einschließlich einer Pauschale für Unterkunftskosten in Höhe von 800 €.

Für unterhaltsberechtigte Kinder wird ein Zuschlag nach der Düsseldorfer Tabelle (abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern sowie des Alters der Kinder) berücksichtigt.

Einkommen

Folgende Einkünfte sind insbesondere anzurechnen:

  • monatliches Erwerbseinkommen im Jahresdurchschnitt,
  • Elterngeld,
  • Renteneinkünfte,
  • Arbeitslosengeld,
  • Abfindungen,
  • Krankengeld,
  • Einkünfte aus Vermögen (Zinserträge usw.),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • Einkommensteuererstattungen.

Darüber hinaus sind sonstige Einnahmen nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Einkommen von Selbständigen

Für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre,
  • Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre,
  • Privateinlagen und -entnahmen und
  • bei GmbH-Geschäftsführern: aktueller Gewinnausschüttungsbeschluss.

Warum müssen die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sowie des Ehepartners angegeben werden?

Gemäß § 117 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sind die Unterhaltspflichtigen sowie deren nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner dem Träger der Sozialhilfe zur Auskunft verpflichtet.

Das Einbeziehen des Einkommens des Ehegatten oder anderer Familienangehöriger dient der Feststellung der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Familie.

Aus dem Einkommen der Ehegatten wird der Anteil des einzelnen Partners am Gesamteinkommen errechnet.

Nach dieser Quote sind die innerfamiliären Belastungen und Verpflichtungen zu verteilen.

Eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten ergibt sich hieraus aber nicht.

Heranziehung aus Taschengeld

Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.10.2003, Aktenzeichen XII ZR 122/00, haben Unterhaltspflichtige ohne eigenes Einkommen einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5 bis 7% des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners.

Der Einsatz der Hälfte dieses Taschengeldes für Unterhaltszwecke wird bejaht, wenn die Deckung des angemessenen Familienbedarfs hierdurch nicht gefährdet wird.

Bereinigung des Einkommens

  • Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens werden in der Regel folgende Positionen in Abzug gebracht:
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle,
  • Gewerkschaftsbeiträge,
  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge,
  • Zusatzkrankenversicherung,
  • Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle,
  • Unterkunftskosten, die den im Selbstbehalt bereits enthaltenen Betrag übersteigen und ggf. auch bestehende, notwendige Schuldverpflichtungen (Nachweis durch Darlehensvertrag und Verwendungszweck erforderlich).

Inanspruchnahme

Der die Selbstbehalte und Belastungen übersteigende Teil des Einkommens wird zu 55% (bei allein lebenden Unterhaltspflichtigen zu 50%) als Unterhalt gefordert, maximal in Höhe der tatsächlich gewährten Sozialhilfe.

Sind mehrere Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage, werden die Unterhaltszahlungen ggf. quotiert. D.h. jeder Unterhaltspflichtige zahlt anteilig entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 13.01.2011


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