Bei Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Sozialhilfe erhalten, wird geprüft, ob sie Unterhalt zahlen können. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind nicht nur Ehepartner und Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch volljährige Kinder gegenüber ihren hilfebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen kommt nur derjenige Anteil des Einkommens in Betracht, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller anzuerkennenden Belastungen verbleibt.
Die Berechung der Unterhaltsfähigkeit erfolgt nach den entsprechenden Selbstbehaltsätzen der zuständigen Oberlandesgerichte.
Der Unterhaltspflichtige muss zur Sicherung des Unterhalts seiner Eltern unter Umständen auch auf sein Vermögen zurückgreifen.
Der Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt zurzeit 1.500 €; hierin sind pauschal 450 € für Unterkunftskosten enthalten.
Bei Verheirateten beträgt der Selbstbehalt 2.700 €, einschließlich einer Pauschale für Unterkunftskosten in Höhe von 800 €.
Für unterhaltsberechtigte Kinder wird ein Zuschlag nach der Düsseldorfer Tabelle (abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern sowie des Alters der Kinder) berücksichtigt.
Folgende Einkünfte sind insbesondere anzurechnen:
Darüber hinaus sind sonstige Einnahmen nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
Gemäß § 117 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sind die Unterhaltspflichtigen sowie deren nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner dem Träger der Sozialhilfe zur Auskunft verpflichtet.
Das Einbeziehen des Einkommens des Ehegatten oder anderer Familienangehöriger dient der Feststellung der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Familie.
Aus dem Einkommen der Ehegatten wird der Anteil des einzelnen Partners am Gesamteinkommen errechnet.
Nach dieser Quote sind die innerfamiliären Belastungen und Verpflichtungen zu verteilen.
Eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten ergibt sich hieraus aber nicht.
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.10.2003, Aktenzeichen XII ZR 122/00, haben Unterhaltspflichtige ohne eigenes Einkommen einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5 bis 7% des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Der Einsatz der Hälfte dieses Taschengeldes für Unterhaltszwecke wird bejaht, wenn die Deckung des angemessenen Familienbedarfs hierdurch nicht gefährdet wird.
Der die Selbstbehalte und Belastungen übersteigende Teil des Einkommens wird zu 55% (bei allein lebenden Unterhaltspflichtigen zu 50%) als Unterhalt gefordert, maximal in Höhe der tatsächlich gewährten Sozialhilfe.
Sind mehrere Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage, werden die Unterhaltszahlungen ggf. quotiert. D.h. jeder Unterhaltspflichtige zahlt anteilig entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.