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Soziales

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

Ab dem 1. Januar 2008 ist Ihre Kreisverwaltung Neuss für folgende Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht zuständig:

  • Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Grad der Behinderung)
  • Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen)
  • Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Antrag stellen

Den Erstantrag bzw. Änderungsantrag erhalten Sie beim Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss sowie bei Ihren Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Sozialämter, Fürsorgestellen, Bürgerbüros, Servicestellen). Außerdem erhalten Sie die Anträge bei den Behindertenverbänden sowie den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen.

Sie können den Antrag auch formlos senden an: Rhein-Kreis Neuss, Sozialamt, Lindenstraße 4-6, 41515 Grevenbroich. In diesem Fall wird Ihnen das notwendige Formular mit der Eingangsbestätigung zugeschickt.

Befundberichte + ärztliche Unterlagen

Von den in Ihrem Antrag benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger, Pflegekasse) werden die Befundberichte beigezogen und ausgewertet.

Wenn Sie ärztliche Unterlagen über Ihre geltend gemachten Gesundheitsstörungen besitzen, die nicht älter als 2 Jahre sind (etwa Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger), ist es ratsam, diese Unterlagen möglichst in Kopie dem Antrag beizufügen.

Merkzeichen

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, Rundfunkgebührenbefreiung usw.) müssen so genannte Merkzeichen im Ausweis eingetragen sein, die vom Kreissozialamt festgestellt werden.

Es wird in jedem Fall geprüft, ob und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. Dennoch sollten Sie überlegen, ob die im Antragsvordruck genannten gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen könnten. Das Ankreuzen des Merkzeichens erleichtert die vollständige und zügige Bearbeitung des Antrages.

Merkzeichen und deren Bedeutung
Merkzeichen Bedeutung
1. Kl. Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfordern die Schädigungsfolgen die Unterbringung in der 1. Wagenklasse.
aG Außergewöhnlich gehbehindert
B Auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen.
Bl Blind
G Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert).
Gl Gehörlos
H Hilflos
RF
  • Blind oder Wesentlich sehbehindert (GdB mindestens 60)
  • Gehörlos oder Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichend zu verständigen (GdB 50)
  • Ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen (GdB mindestens 80 und ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen)

Dauer des Verfahrens

Das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss ist bemüht, schnell über Ihren Antrag zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nehmen die Ermittlungen (beispielsweise die Beiziehung von ärztlichen Befundberichten) aber einige Zeit in Anspruch. Über das endgültige Ergebnis erteilt das Sozialamt einen Feststellungsbescheid. Wenn sich der Gesundheitszustand  verschlechtert, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden.

Downloads

Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.


Links

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Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 19.11.2008


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