Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn eines Schulhalbjahres.
Zur persönlichen Schulausstattung gehören u.a. neben Schulranzen, Schulrucksack, Blockflöte, Sportzeug und Turnbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Malkasten, Taschenrechner, Lineal, Geodreieck, Blöcke, Hefte, und Mappen, Papier, Buchhüllen, Radiergummis, Bastelmaterial, Zirkel, Knetmasse).
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Schulbedarfspaket in Höhe von 70 € zum 1. August und in Höhe von 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres ausgezahlt. Erstmalig jedoch zum 01.08.2011.
In der Sozialhilfe wird das Schulbedarfspaket in Höhe von 70 € für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, und in Höhe von 30 € für den Monat, in dem das 2. Schulhalbjahr liegt, eines jeden Jahres ausgezahlt. Erstmalig für das Schuljahr 2011/2012.
Ein zusätzlicher Antrag ist in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erforderlich. Wer bereits laufende Leistungen bezieht, bekommt für seine Kinder diese Leistung automatisch, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG. Wer dagegen Wohngeld bezieht oder den Kinderzuschlag, muss neben dem "normalen" Bezug dieser Leistungen das Schulbedarfspaket gesondert beantragen.
Das Schulbedarfspaket wird jeweils als Geldleistung an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann im begründeten Fall die zuständige Stelle auch Nachweise über die Verwendung der bewilligten Mittel verlangen. Bitte bewahren Sie daher entsprechende Kassenbelege auf.
Erhält das Kind Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Bezieht Ihr Kind Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), dann ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern abzugeben. Übergangsweise kann bis zum 31.05.2011 der Antrag auch in der für Sie zuständigen Familienkasse abgegeben werden.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
Hier finden Sie die am 10 häufigst gestellten Fragen zum Thema Bildungs- und Leistungspaket.
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