Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause, daher werden mit dieser Leistung die Mehrleistungen ausgeglichen.
Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Daneben ist ein geringer Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Mittagessen von Ihnen zu übernehmen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.
Den Zuschuss zur Mittagsverpflegung müssen Sie für jedes Kind gesondert bei der für Sie zuständigen Behörde beantragen. Er wird nur erbracht, wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt. Mit der Antragstellung ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des Gastronoms (Kantinenpächter, Lieferant etc.) und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist. Die Bescheinigung sollte nach Möglichkeit von der Schule oder der Einrichtung ausgestellt werden.
Mit Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein und zusätzlich zu dem Gutschein einen Abrechnungsvordruck. Beide Schriftstücke sind dem Leistungsanbieter vorzulegen.
Bei der Einlösung des Gutscheins rechnet die zuständige Behörde die Kosten der Mittagsverpflegung direkt mit dem Leistungsanbieter ab. Eine Auszahlung auf Ihr Konto ist nicht möglich.
Abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 1 € pro Mahlzeit kann eine Übernahme erfolgen.
Erhält das Kind Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann ist der Antrag bei der für diese Leistungen zuständigen Stelle abzugeben. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Bezieht Ihr Kind Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), dann ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern abzugeben. Übergangsweise kann bis zum 31.05.2011 der Antrag auch in der für Sie zuständigen Familienkasse abgegeben werden.
Seit Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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