Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem Regelbedarf auch sog. Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Hierzu zählen auch die Leistungen für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten.
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins-, Kultur- oder Ferienangeboten zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Gesamtwert von 10 € monatlich erbracht. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
Die Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe müssen Sie für jedes Kind gesondert bei der zuständigen Behörde beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig - am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes - damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt.
Bei Beantragung der Leistung spätestens aber bei Ausstellung eines Gutscheins für diese Leistung, müssen Sie der Leistungsstelle mitteilen, welche Angebote bei welchem Anbieter (Mitgliedschaften in Vereinen u.a.), wahrgenommen werden sollen.
Sie erhalten für Ihr Kind eine Zusage bzw. einen Gutschein maximal im Wert von bis zu 60 € (also 10 € pro Monat). Der Betrag ist für den gesamten Bewilligungszeitraum (6 Monate) bestimmt und kann nach Wunsch des Kindes für die oben genannten Aktivitäten eingesetzt werden. In der Regel wird der Gutschein auch für einen 12monatigen Zeitraum befristet, so dass er auch nach einem Bewilligungszeitraum aber innerhalb der Befristung eingelöst werden kann. Dadurch wird auch gewährleistet, dass Ihr Kind in bestimmten Fällen zeitgleich über ein Budget von bis zu 120 Euro verfügen kann.
Ihr Kind erhält eine Zusage zur Übernahme der Teilhabeaufwendungen für den Bewilligungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von 60,00 Euro. Die Befristung der Zusage erfolgt bis zum 31.12.2012.
Ihr Kind nimmt das 1. Budget in Höhe von 60,00 Euro nicht in Anspruch und erhält für den nächsten Bewilligungsabschnitt 01.07.2012 bis 31.12.2012 eine weitere separate Zusage in Höhe von über 60,00 Euro. Die 2. Zusage wird ebenfalls für zwölf Monate bis zum 30.06.2013 befristet.
Ihr Kind kann in dem Zeitfenster 01.07.2012 bis 31.12.2012 über einen Betrag in Höhe von 120,00 Euro verfügen.
Bei Benennung eines Leistungsanbieters, bei dem Ihr Kind die Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen möchte bzw. in Anspruch nimmt, erhalten Sie einen Gutschein. Der Gutschein ist dem Leistungsanbieter vorzulegen.
Bei der Einlösung des Gutscheins rechnet die zuständige Behörde die Kosten der wahrgenommenen Angebote direkt mit dem Leistungsanbieter ab. Eine Auszahlung auf Ihr Konto ist nicht möglich.
Sofern das Budget nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann Ihrem Kind der Restbetrag erneut in Form einer Zusage ausgehändigt werden.
Erhält das Kind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann ist der Antrag beim Jobcenter abzugeben.
Bezieht Ihr Kind Sozialhilfeleistungen oder Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), dann ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern*) abzugeben. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
Hier finden Sie die am 10 häufigst gestellten Fragen zum Thema Bildungs- und Leistungspaket.
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