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Soziales

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket.

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Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich (ggf. auch vom Erziehungsberechtigten). Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nicht gesondert beantragt werden. Bezieher von Wohngeld und von Kinderzuschlag müssen alle Leistungen gesondert beantragen. Der Antrag wird in der für Sie zuständigen Leistungsabteilung entgegengenommen. Für Kinderzuschlags- und Wohngeldbezieher gilt abweichend, dass die kommunalen Sozialämter den Antrag entgegennehmen, wobei bis zum 31.05.2011 der Antrag auch in der für Sie zuständigen Familienkasse abgegeben werden kann. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Ausführliche Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in den Flyern oder hier:

Diese erhalten Sie bei den zuständigen Jobcentern, den kommunalen Sozialämtern oder im Internet des Jobcenters und des Rhein-Kreises Neuss. In den oben bezeichneten Stellen bzw. im Internet erhalten Sie auch die entsprechenden Antragsvordrucke.

Welche Leistungen gibt es und für wen?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es gesonderte Bedarfe für Bildung und Teilhabe für:

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler bzw. entsprechende Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Eine Ausstattung für den Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtungbesuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die genannte Leistungen können auch Personen erhalten, die analoge Leistungen der Sozialhilfe nach dem AsylbLG beziehen. Anspruchsberechtigt sind aber auch Personen, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Zusätzlich können auch Familien mit geringem Haushaltseinkommen Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und kein Wohngeld oder keinen Kinderzuschlag erhalten (hier werden insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft).

Welche Kosten werden bei "eintägigen (Schul-)Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten" übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von der Schule oder der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden. Zu den Kindertageseinrichtungen zählen z.B. Krippe, Kindergarten oder Tagespflege.

Was gehört zum "Schulbedarf"?

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum Schuljahresanfang 70 € und zum zweiten Schulhalbjahr 30 €. Damit sollen u.a. Anschaffungen für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller, Malstifte, Taschenrechner) erleichtert werden.

Wann werden "Schülerbeförderungskosten" übernommen?

Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Was bedeutet "Lernförderung"?

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Lernziel (Versetzung in die nächste Stufe, Bestehen der Abschlussprüfung) zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Lernförderung kann aber nur geleistet werden, wenn keine vergleichbaren Schulangebote kostenlos genutzt werden können.

Wer bekommt den "Zuschuss zum Mittagessen"?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort) besuchen oder bei Tagespflege bei einer Tagesmutter, einen begrenzten Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

Was bedeutet "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben"?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 € monatlich für Vereins-, Kulturoder Ferienangebote, um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Schülerbeförderung, nicht als Geldleistung erbracht. Schulfahrten werden als Direktzahlungen an die Schule geleistet. Bedarfe für die Lernförderung, für die Mittagsverpflegung und Bedarfe der Teilhabe werden dagegen in Form von Gutscheinen erbracht.

Was mache ich, wenn ein Kind oder Jugendlicher mit einem Gutschein dem Verein beitreten möchte, oder einen Gutschein für den Vereinsbeitrag einlösen möchte?

  1. Daten des Vereins in der Datenbank hinterlegen.
  2. Gutschein ausfüllen und zurückschicken an das Sozialamt oder Jobcenter, das den Gutschein ausgestellt hat.
  3. Die Zahlung erfolgt auf das in der Datenbank hinterlegte Vereinskonto.

Weitere Fragen?

Kontakt unter: sozialamt@rhein-kreis-neuss.de

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Hier finden Sie die am 10 häufigst gestellten Fragen zum Thema Bildungs- und Leistungspaket.


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Bundesministerium
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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 28.07.2011


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