Die Rechtsgrundlage für den Feuerschutz des Kreises sowie der Städte und Gemeinden stellt das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) dar. Das FSHG weist dem Kreis eine Fülle von Aufgaben zu:
- Der Kreis leitet und koordiniert den Einsatz bei Großschadensereignissen.
- Unterhaltung von Leitstellen.
- Unterhaltung von Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei überörtlichem Bedarf.
- Schutz der Bevölkerung von Gefahren und Schäden im Verteidigungsfall.
- Wahrnehmung von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, wenn die Gemeinden diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen können.
- Aufstellung und Fortschreibung von Gefahrenabwehrplänen für Großschadensereignisse.
- Einrichtung einer Leitungs- und Koordinierungsgruppe für Großschadensereignisse.
- Benennung von Einsatzleitern.
- Weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.
- Aufstellung und Fortschreibung von externen Notfallplänen für Betriebe, die unter die Störfall-Verordnung fallen.
- Leistung von Überörtlicher Hilfe.
- Einrichtung einer Personenauskunftsstelle.
- Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.
- Unterrichtung der Aufsichtsbehörde im Falle eines Großschadensereignisses.