Richtiges Verhalten beim Umgang mit Lebensmitteln trägt dazu bei, das Auftreten übertragbarer Krankheiten (etwa Salmonellosen) zu vermeiden.
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten, unverpackten Lebensmitteln arbeitet, vor Arbeitsaufnahme eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz erwerben. Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung (in Form eines Vortrags) im Gesundheitsamt.
Ohne diese Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Auch Beschäftigte, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (etwa über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden sowie alle anderen Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen.
Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss bietet an folgenden Tagen Belehrungen an:
Ab sofort ist es möglich, einen Termin online zu vereinbaren.
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:
Frau Danke
Telefon 02181 601-5331
sabrina.danke@rhein-kreis-neuss.de
Herr Dauben
Telefon 02181 601-5339
christoph.dauben@rhein-kreis-neuss.de
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