Es existiert eine Reihe von Infektionskrankheiten, die wegen ihrer Ansteckungsgefahr oder der Schwere der Erkrankung eine besondere Bedeutung für die Volksgesundheit haben. Für diese Krankheiten hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht für Ärzte, Laboratorien und Gemeinschaftseinrichtungen eingeführt sowie weitere Regelungen, wie z.B. das Verbot des Besuchs von erkrankten Personen in Gemeinschaftseinrichtungen eingeführt.
Im Falle einer Erkrankung gibt Ihnen das Gesundheitsamt auch gerne weitere Informationen zur Meldepflicht bzw. zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen. Bei Gruppenerkrankungen, etwa in Altenheimen oder Schulen, berät das Gesundheitsamt die Verantwortlichen über Hygienemaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung der Infektion.
Das Gesundheitsamt erfasst ferner die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Salmonellen, Noroviren, Rotaviren, Campylobacter, Läusebefall, Masern, Windpocken etc.) wertet diese Informationen aus und trifft die zur Verhütung und Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen:
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