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Naturschutzrecht - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Leider kommt auch das Naturschutzrecht nicht ohne die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen aus. Solche Verstöße können je nach Art und Schwere als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.

Strafvorschriften finden sich z. B. in den §§ 324 ff des Strafgesetzbuches (StGB) und in den §§ 71 f des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Neben Geldstrafen sind hiernach Haftstrafen bis zu mehreren Jahren möglich.

Als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können Verstöße gegen Naturschutzrecht wie die Bestimmungen der Landschaftspläne, des Artenschutzes oder der Kennzeichnungspflicht für Reitpferde (z. B. nach den §§ 69 BNatSchG, 70, 71 des Landschaftsgesetzes NRW). Diese Ordnungswidrigkeiten können Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Einen Rahmen denkbarer Geldbußen gibt der Bußgeldkatalog Umwelt NRW vor. Verfolgungsbehörden sind in Fällen von Straftaten die Strafverfolgungsbehörden, bei Ordnungswidrigkeiten je nach deren Art das Bundesamt für Naturschutz, das zuständige Hauptzollamt oder die Untere Landschaftsbehörde.

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Umweltamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:

Gabriele Lorenz
Untere Landschaftsbehörde
02181 601-6844 (Telefon)
02181 601-6899 (Telefax)
gabriele.lorenz@rhein-kreis-neuss.de

Kreishaus Grevenbroich (Neubau)
Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich
1. Obergeschoss, Zimmer 1.18

Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden.


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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 23.11.2011


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