Die Festsetzungen der Landschaftspläne für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft oder entsprechende Schutzverordnungen beinhalten als Kernpunkte die zum Erreichen des angestrebten Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote (z. B. Bauverbote), die unmittelbar für uns alle gelten.
Von diesen Verboten und Geboten kann die Untere Landschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag unter bestimmten, sehr eng begrenzten Voraussetzungen Befreiung oder, in einigen Fällen land- oder forstwirtschaftlicher Vorhaben, eine Ausnahme erteilen.
Hierbei ist in jedem Fall der Landschaftsbeirat zu beteiligen, bei Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen zusätzlich die anerkannten Naturschutzverbände mit Monatsfrist. Diese besonderen Beteiligungen sollten bei allen Überlegungen zu Ausnahme- oder Befreiungsanträgen bereits im Vorfeld mit einkalkuliert werden.
Bei der Antragstellung für eine Ausnahme oder für Befreiung ist in jedem Fall eine schlüssige Begründung erforderlich, aus welchen Gründen ein Vorhaben entgegen den Verboten oder Geboten im Bereich eines besonders geschützten Teils von Natur und Landschaft verwirklicht werden soll und warum Alternativen an anderen Stellen ausscheiden.
Ein solcher Antrag ist in diesen Fällen immer neben etwa erforderlichen Baugenehmigungen usw. bei der Unteren Landschaftsbehörde zu stellen.
30 bis 5.000 Euro
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