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Verwaltung von A bis Z

Gewässer - Anlagen und Baumaßnahmen

Errichtung und wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter oberirischen Gewässern bedürfen einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Bei Erft, Niers, Rhein und Neusser Hafen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Anlagen und Bauten müssen so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Veränderungen des Gewässers zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr als unvermeidbar erschwert wird.

Was versteht man unter Anlagen in, an, über und unter Gewässern?

Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, Leitungsanlagen und Fähren. Auch Bootshäuser, Geräteschuppen und Gartenhäuschen, Mauern, Zäune, Garten- und Uferbefestigungen, Treppen, Pflasterungen, Pfähle, Masten, Einleitrohre, Stauwerke, Verrohrungen bis 10 Meter Länge und änliches zählen dazu.

Oberirdische Gewässer sind hierbei neben Bächen, Flüssen und Seen auch nicht ständig wasserführende Gräben und größere Teiche.

Wer ist betroffen?

Jeder der eine Anlage errichten oder wesentlich ändern möchte, braucht eine wasserrechtliche Genehmigung - auch Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines oberirdischen Gewässers. 

Was ist zu beachten und warum?

Anlagen und Bauten müssen bestimmte Abstände von oberirdischen Gewässern einhalten. Je nach Schutzzweck und Gewässer unterscheiden sich die Anforderungen an die Abstände. So ist ein Abstand von 3 Metern zur Böschungsoberkante aus Schutz- und Sicherheitsgründen für das Ufer, für die ökologischen Gewässerfunktionen und die Unterhaltung erforderlich. Dazu dient im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen von 5 Metern zusätzlich den Aspekten Wasserspeicherung, -abfluss und Verminderung von Stoffeinträgen. Der vorsorgende Hochwasserschutz spielt ebenso eine Rolle wie Vorgaben aus Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie anderen Planungsinstrumenten wie den Entwicklungskonzepten der Wasser- und Bodenverbände.

Die Untere Wasserbehörde ist Ihnen bei Ihren Planungen im Vorfeld einer Antragstellung gerne behilflich. 

Für bauliche und einige sonstige Anlagen in Überschwemmungsgebieten gelten besondere Regelungen - siehe Linkbox.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Antrag
  2. Ermittlung der Baukosten
  3. Katasterauszug
  4. Lageplan im Maßstab 1:500 mit eingetragener Lage des Bauwerkes
  5. Schnittzeichnung
  6. Topographische Karte im Maßstab 1:25000

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Umweltamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:


Downloads

Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 26.07.2011


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