Das Kraftfahrzeug soll endgültig ins Ausland verbracht werden. Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens werden die vorhandenen Fahrzeugdokumente, soweit es sich um nach dem 01.10.2005 ausgestellte Dokumente handelt, fortgeschrieben. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. In dieser wird die Gültigkeit des zugeteilten Ausfuhrkennzeichens vermerkt. Zusätzlich wird auf Wunsch ein Internationaler Fahrzeugschein ausgestellt. Der maximale Zuteilungszeitraum beträgt 1 Monat.
Durch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entfällt die bisherige Steuerbefreiung. Ausfuhrkennzeichen sind dann ab dem Tag der Ausstellung für mindestens 1 Monat steuerpflichtig. Der Antragsteller muss gegenüber der Zulassungsbehörde eine Einzugsermächtigung bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes erklären. Die Steuerpflicht kann auch durch eine zahlungswillige dritte Person erfüllt werden.
Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Nebenstelle eines ausländischen Kreditinstituts
ab 33,90 Euro
Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.