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Verwaltung von A bis Z

Ausfuhrkennzeichen

(Weitergeleitet von Zollkennzeichen)

Das Kraftfahrzeug soll endgültig ins Ausland verbracht werden. Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens werden die vorhandenen Fahrzeugdokumente, soweit es sich um nach dem 01.10.2005 ausgestellte Dokumente handelt, fortgeschrieben. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. In dieser wird die Gültigkeit des zugeteilten Ausfuhrkennzeichens vermerkt. Zusätzlich wird auf  Wunsch ein Internationaler Fahrzeugschein ausgestellt. Der maximale Zuteilungszeitraum beträgt 1 Monat.

Steuerpflicht ab dem 1. Juli 2010

Durch eine Änderung  des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entfällt  die bisherige Steuerbefreiung. Ausfuhrkennzeichen sind dann ab dem Tag der Ausstellung für mindestens 1 Monat steuerpflichtig. Der Antragsteller muss gegenüber der Zulassungsbehörde eine Einzugsermächtigung bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes erklären. Die Steuerpflicht kann auch durch eine zahlungswillige dritte Person erfüllt werden.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Gültigen Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  2. Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht persönlich erscheint, deren schriftliche Vollmacht und Ausweis.
  3. Bei Zulassung auf einen Verein: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
  4. Bei Zulassung auf eine Firma: aktueller Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister
  5. Versicherungsbestätigung für ein Ausfuhrkennzeichen
  6. Zulassungsbescheinigung, bestehend aus Teil I und II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung, wenn Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde.
    Hinweis: Bei Vorlage ausländischer Fahrzeugdokumente muss das Fahrzeug bei Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen identifiziert werden.
  7. die amtlichen Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  8. Nachweis über durchgeführte gültige Hauptuntersuchung (HU)
  9. Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Nebenstelle eines ausländischen Kreditinstituts

 

Gebühren

ab 33,90 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt

Downloads

Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 24.08.2010


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