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Verwaltung von A bis Z

Ersatz von Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II

Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II in Verlust geraten, muss der Halter bzw. der für die Firma/den Verein Verantwortliche persönlich bei der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, eine Versicherung an Eides Statt abgeben und die Aufbietung des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung II, sowie die Ausfertigung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht von einem Beauftragten übernommen werden. Ersatzweise kann die Versicherung an Eides statt auch bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben werden.

Der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II wird dann beim Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und der Verlust im Verkehrsblatt veröffentlicht. Nach Ablauf der Aufbietungsfrist (zirka 3 Wochen) wird die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt. Sie kann auch von einem Bevollmächtigten abgeholt oder per Einschreiben zugesandt werden.

Falls der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist (zerrissen, unleserlich), ist der bisherige Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein bzw. die unbrauchbare Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II wird dann ohne Aufbietungsfrist sofort ausgestellt. Eine Ersatzausstellung in diesen Fällen ist auch durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers möglich.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Gültigen Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist
  2. Bei Zulassung auf einen Verein: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
  3. Bei Zulassung auf eine Firma: aktueller Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister
  4. Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung (wenn Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)
  5. Versicherung an Eides Statt gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Gebühren

ab 41,20 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt

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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 29.11.2011


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