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Verwaltung von A bis Z

Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Verlängerung)

Ihr Führerschein zur Fahrgastbeförderung für das Führen eines Taxis, eines Mietwagens, eines Krankenwagens etc. läuft ab. Der Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sollte aufgrund der Bearbeitungsdauer spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  • Personalausweis oder Reisepass
  • EU-Kartenführerschein (Umtausch des alten grauen oder rosa Führerscheins evtl. erforderlich)
  • Führungszeugnis der Belegart "0"
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck. Sie können die Untersuchung bei einem Arzt Ihrer Wahl durchführen lassen. Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Leistungspsychologisches Gutachten (ab dem 60 Lebensjahr erforderlich). Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet eine Überprüfung von Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit und einigen weiteren Kriterien. Der Test kann nur in bestimmten Instituten durchgeführt werden, die über die entsprechenden Apparaturen verfügen. An welches Institut Sie sich wenden können, erfragen Sie am besten bei Unternehmen, die in der Personenbeförderung tätig sind, also Taxi- und Mietwagenunternehmen, Busunternehmer, Hilfsorganisationen im Krankentransport.
  • ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens oder Zeugnis eines Augenarztes. Diese Untersuchung können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner, einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchführen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten bzw. Zeugnis hat zwei Jahre Gültigkeit.

 

Gebühren

ab 38,00 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 21.05.2012


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