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Verwaltung von A bis Z

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen wurde, setzt der Richter gleichzeitig eine Sperrfrist fest. Vor Ablauf dieser Sperrfrist darf Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Da die Berechnung der Sperrfrist etwas kompliziert ist, teilt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde den Tag des Ablaufes dieser Frist mit, sobald dort das rechtskräftige Urteil eingegangen ist. Gleichzeitig werden Sie in diesem Schreiben unterrichtet, welche Unterlagen für die Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind.

Je nach den Umständen, wegen deren die Fahrerlaubnis entzogen wurde, können daneben auch weitere ärztliche Untersuchungen, eine medizinisch - psychologische Untersuchung oder eine erneute Fahrerlaubnisprüfung erforderlich sein. Hierüber werden Sie dann im Einzelfall persönlich unterrichtet.

Wenn zu erwarten ist, dass Sie sich einer medizinisch - psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, z. B. wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr oder falls die Fahrerlaubnis bereits mehrmals entzogen wurde, sollten Sie sich schnellstmöglich mit einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung wegen einer Beratung in Verbindung setzen. Dort kann Ihnen fundiert und seriös geraten werden, wie Sie sich auf die Untersuchung vorbereiten können bzw. wie Sie Ihre Chancen erhöhen, ein positives Gutachten zu erhalten.

Die Begutachtungsstellen für Fahreignung beim TÜV Rheinland bieten kostenlose Informationsabende an. Hier erhalten Sie allgemeine Informationen über Ablauf und Zielsetzung einer medizinisch - psychologischen Untersuchung:

Standort Wochentag Uhrzeit
Wuppertal 1. Dienstag im Monat 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Düsseldorf 1. Montag im Monat 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Krefeld 1. Montag im Monat 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mönchengladbach 1. Dienstag im Monat 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Köln 2. Dienstag im Monat 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. siehe Merkblatt

Gebühren

33,20 bis 180,00 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Straßenverkehrsamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:


Links

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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 21.05.2012


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