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Verwaltung von A bis Z

Kennzeichen (Allgemeines)

Neben dem Unterscheidungsmerkmal NE werden für Kraftfahrzeuge grundsätzlich nur 4 bis 6-stellige Kombinationen von Buchstaben und Zahlen vergeben (NE-A 100 bis NE-ZZ 9999).

Kraftfahrzeugen, bei denen bauartbedingt eine Größenbeschränkung des Platzes für das Kennzeichen besteht, kann als Ausnahme eine kleinere Kennzeichenkombination (2- oder 3-stellig) zugeteilt werden (Importfahrzeuge, Oldtimer). Da es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahme handelt, ist dafür die Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie groß der höchstmögliche Platz ist und ob Veränderungen am Fahrzeug technisch möglich und verhältnismäßig sind. Dem Halter ist evtl. eine Veränderung des Fahrzeuges zur Anbringung eines normalen Kennzeichens zuzumuten.

Wurde das Fahrzeug nachträglich verändert, ist die Erteilung einer Ausnahme für eine kleine Kennzeichenkombination nicht möglich. Das Fahrzeug muss umgebaut werden.

Die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS werden in Deutschland grundsätzlich nicht vergeben, da sie auf nationalsozialistische Vereinigungen und Einrichtungen hinweisen.

Alle Kennzeichen sind ausnahmslos mit dem blauen EU-Feld zu prägen. Klebekennzeichen sind in Deutschland nicht zugelassen.

Krafträder

Seit April 2011 werden Krafträdern nur noch mindestens 4-stellige Kennzeichenkombinationen zugeteilt. Durch die Prägung in verkleinerter Schrift verringert sich allerdings die Breite des Kennzeichenschildes. Die bisherigen Kennzeichen mit normaler Schrift können nach wie vor alternativ zugeteilt werden, ebenfalls mit einer mindestens 4-stelligen Kombination.

Für bereits zugelassene Krafträder oder innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks außer Betrieb gesetzte Krafträder besteht auch bei kleinen Kennzeichenkombinationen Bestandsschutz. Hier können auch die bisherigen größeren Kennzeichen von den Krafträdern genutzt werden. Der Halter kann wählen, ob er das alte Kennzeichen behalten will oder sich ein neues kleines Kradkennzeichen mit gleicher Kombination prägen lassen möchte.

Die Gebühren für die Siegelung des neuen Kennzeichens betragen 4,10 €.

Kennzeichengrößen

  • einzeilige Kennzeichen max. 520 mm breit, 110 mm hoch
  • zweizeilige Kennzeichen max. 340 mm breit, bei zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen 280 mm, 200 mm hoch
  • Kraftradkennzeichen 180 – 220 mm breit, 200 mm hoch
  • Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen max. 255 mm breit, 130 mm hoch

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zuzuteilen.

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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 11.01.2012


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