Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Sozialhilfe erhalten, werden überprüft, ob sie Unterhalt zahlen können. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind nicht nur Ehepartner und Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch volljährige Kinder gegenüber ihren hilfebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen kommt nur derjenige Anteil des Einkommens in Betracht, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller anzuerkennenden Belastungen verbleibt.
Die Berechung der Unterhaltsfähigkeit erfolgt nach den entsprechenden Selbstbehaltsätzen der zuständigen Oberlandesgerichte.
Der Unterhaltspflichtige muss zur Sicherung des Unterhalts seiner Eltern unter Umständen auch auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen, wenn seine laufenden Einkünfte zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen.
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