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Verwaltung von A bis Z

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Menschen im Alter zwischen 18 und 65, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen erfolgt durch den Rentenversicherungsträger im Auftrag des Sozialamtes Ihrer Wohnsitzgemeinde, das auch die Leistungen gewährt.

Beim örtlichen Sozialamt Ihres Wohnortes erhalten Sie entsprechende Anträge und weitere Beratung.





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 16.06.2008


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