Durch das Prinzip der Gewerbefreiheit (die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gewerbe wird nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht; von Ausnahmen abgesehen), wird den Gewerbetreibenden ein Vertrauensvorschuß gewährt. Sollte sich ein Gewerbetreibender als unzuverlässig erweisen und die Allgemeinheit, Kunden oder Angestellte durch sein Verhalten schädigen, muss diese generelle Erlaubnis im Einzelfall widerrufen werden (§ 35 Gewerbeordnung).
Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit sind u. a. mangelnde Sachkunde, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Steuerrückstände, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, eine früher ausgesprochene Untersagung oder die Rücknahme einer Erlaubnis bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe.
Gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen werden Untersagungen angeregt, etwa wenn hohe Rückstände vorliegen oder schleppende Zahlung erfolgte. Es werden aber auch begründete Hinweise von anderen Geschädigten aufgegriffen.
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