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Verwaltung von A bis Z

Gebäudeeinmessungspflicht

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt für das Land Nordrhein-Westfalen das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) seit 1972 vor.

Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist eine wichtige Grundlage für vielfältige Prozesse in Verwaltung, Wirtschaft und Planung sowie für den privaten Rechtsverkehr. Das Kataster ermöglicht, dass Geschäfts- und Planungsprozesse im Bereich von Grundstücken und Gebäuden reibungslos funktionieren. Zum Beispiel ist in vielen Fällen eine Beleihung des Grundstückes nicht möglich, wenn das Gebäude nicht in Bezug auf die Grundstücksgrenzen eingemessen ist.

Alle seit 1972 neu errichteten oder in ihrem äußeren Grundriss veränderten Gebäude müssen daher gemäß dem VermKatG NRW auf Kosten der Eigentümer oder der Erbbauberichtigten eingemessen werden. Diese Vermessung darf nur das Kataster- und Vermessungsamt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durchführen.

Rechtsgrundlage

Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW)

Gebühren

ab 300,00 Euro

Alle ÖbVI und die Katasterbehörden sind gesetzlich verpflichtet, nach derselben Vermessungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) abzurechnen. Die Höhe der Vermessungsgebühr richtet sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes. Details entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Kataster- und Vermessungsamt

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:


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Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.






Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 19.08.2011


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