Kinder die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, erhalten für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (Ergänzungspflegschaft).
Die Pflegerin bzw. der Pfleger ist im Rahmen seines Wirkungskreises der Amtspflegschaft gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Eltern bzw. der Vormund haben das Vormundschaftsgericht unverzüglich zu informieren, wenn eine Pflegschaft erforderlich wird. Die Pflegschaft wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet.
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