Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz (WFNG) nicht übersteigt.
Erwerb bestehenden Wohnraums:
Erwerb vorhandener Eigenheimen und vorhandener zur Selbstnutzung bestimmter Eigentumswohnungen in der Bauform von Doppel- und Reihenhäusern mit gutem energetischem Standard, sowie der Erwerb in Kombination mit Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderer Wohnwertverbesserungen des Förderobjektes (Kombimodell).
Die Einkommensgrenze richtet nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen:
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
|---|---|
| 1 Person | 17.000,00 € |
| 2 Personen | 20.500,00 € |
| für jede weitere Person | 4.700,00 € |
| für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind für das Kindergeld gezahlt wird | 600,00 € |
Beispiel: Bei einem Haushalt, bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 minderjährigen Kindern beträgt die Einkommensgrenze 31.100 Euro (20.500 + 2 x 4.700 + 2 x 600 Euro).
Ein Kind rechnet bereits zum Haushalt, wenn dessen Geburt erwartet wird.
Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehöriger abzüglich der anrechnungsfreien Beträge. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Zum Jahreseinkommen gehören u.a. bei Arbeitnehmern das steuerpflichtige (nicht das zu versteuernde) Jahresbruttoeinkommen, bei Selbstständigen der Gewinn, empfangene Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, usw.. Vom Gesamteinkommen des Haushalts werden je nach Einzelfall Frei- und Abzugsbeträge, sowie ein pauschaler Abzug berücksichtigt. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Vom Einkommen eines Arbeitnehmers werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abgezogen. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages oder der Werbungskosten erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12 %, wenn Steuern vom Einkommen, ein weiterer Abzug in Höhe von 10 % wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie ein Abzug in Höhe von 12 % wenn Beiträge zu Renten- oder Lebensversicherungen entrichtet werden.
Vom Einkommen können je nach Einzelfall Freibeträge in Abzug gebracht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Freibeträge einblenden/ausblenden
665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
1 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100;
2 100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) mit mindestens einem Kind;
bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner;
bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
höhere Unterhaltsleistungen als die aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.
| Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss | Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen | |
|---|---|---|
| Grundpauschale | 70.000 € | 60.000 € |
| Kinderbonus je Kind | 5.000 € | 5.000 € |
| Stadtbonus (nur Stadt Neuss) | 15.000 € | - |
| Zusatzdarlehen Barrierefreiheit | 10.000 € | 10.000 € |
| Starterdarlehen | 10.000 € | 10.000 € |
| Auszahlung | 99,6 % | 99,6 % |
| Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung Starterdarlehen | 5,0 % | 5,0 % |
| Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss | Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen | |
|---|---|---|
| Grundpauschale | 56.000 € | 48.000 € |
| Kinderbonus je Kind | 4.000 € | 4.000 € |
| Stadtbonus (nur Stadt Neuss) | 12.000 € | — |
| Starterdarlehen | 10.000 € | 10.000 € |
| Auszahlung | 99,6 % | 99,6 % |
| Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung Starterdarlehen | 5,0 % | 5,0 % |
| Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss | Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen | |
|---|---|---|
| Grundpauschale | 49.000 € | 42.000 € |
| Kinderbonus je Kind | 3.500 € | 3.500 € |
| Stadtbonus (nur Stadt Neuss) | 10.500 € | — |
| Starterdarlehen | 10.000 € | 10.000 € |
| Auszahlung | 99,6 % | 99,6 % |
| Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung | 2,0 % | 2,0 % |
| Tilgung Starterdarlehen | 5,0 % | 5,0 % |
| Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss | Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen | |
|---|---|---|
| Grundpauschale | 56.000 € | 48.000 € |
| Kinderbonus je Kind | 4.000 € | 4.000 € |
| Stadtbonus (nur Stadt Neuss) | 12.000 € | — |
| Starterdarlehen | 10.000 € | 10.000 € |
| Auszahlung | 99,6 % | 99,6 % |
| Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag | 1,0 % | 1,0 % |
| Tilgung | 2,0 % | 2,0 % |
| Tilgung Starterdarlehen | 5,0 % | 5,0 % |
Der Erwerb von Eigenheimen, die nicht den energetischen Anforderungen entsprechen, kann nur in Kombination mit baulichen Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung des Förderobjektes gefördert werden. Hier sind die Erwerber verpflichtet innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage mindestens drei der nachfolgenden bauteilbezogenen Maßnahmen nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) auszuführen.
Von den aufgeführten baulichen Maßnahmen müssen mindestens drei Maßnahmen ausgeführt werden:
a) Wärmedämmung aller Außenwände des Gebäudes,
b) Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke,
c) Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
d) Erneuerung oder erstmaliger Einbau von wärmedämmenden Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren,
e) Einbau eines neuen Heizkessels.
Alternativ kann der Nachweis erbracht werden, dass geeignete Maßnahmen durchgeführt werden, die gewährleisten, dass die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllt werden. Hierzu ist ein Energiebedarfsausweis nach EnEV 2009 vorzulegen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt.
Die bauteilbezogenen Maßnahmen dürfen nicht in Selbsthilfe, sondern nur von Fachfirmen ausgeführt werden.
Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen und selbst genutzten Eigentumswohnungen können zugunsten von Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 Darlehen bewilligt werden, wenn
Das Darlehen beträgt je Wohnung höchstens:
Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn das zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten würde.
Bei der Gewährung des Baudarlehens werden folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufgenommen:
Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v.H. zu verzinsen (Zinskategorie 1).
Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt der Zinssatz 3,5 v.H. pro Jahr (Zinskategorie 2). Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen die zum Zeitpunkt der Zinsanhebung maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt, wird der Zins nach Zinskategorie 1 festgesetzt. Die Einstufung in die niedrigere Zinskategorie erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren. Danach ist das anrechenbare Einkommen erneut nachzuweisen und der Zinssatz nach Zinskategorie 1 oder 2 festzusetzen. Verringert sich das anrechenbare Einkommen nach dem letzten Stichtag der Zinsfestsetzung auf weniger als 140 v.H. der maßgeblichen Einkommensgrenze, ist der Zins bis zum nächsten Zinserhöhungsstichtag nach Zinskategorie 1 festzusetzen.
Nach 15 Jahren ist das Darlehen bis zum Ablauf von 20 Jahren so zu verzinsen, dass der Zins 2 Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch 3,5 v.H. jährlich nicht unterschreitet bzw. 6 v.H. jährlich nicht übersteigt.
Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 6 v.H. zu verzinsen.
Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für maximal 5 Jahre angemessen zu begrenzen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)) für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt oder die Zinserhöhung ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte wäre.
Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v.H. – unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen – zu tilgen. Der Tilgungssatz des Baudarlehen für eine gebrauchte Immobilie beträgt abweichend hiervon 2 v.H.
Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Für die Dauer der Fremdnutzung von zur Selbstnutzung geförderten Objekten ist das gewährte Baudarlehen mit einem Zinssatz, der 2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v.H. zu verzinsen. Von der Verzinsung ist abzusehen, wenn das Objekt an Wohnberechtigte vermietet ist und die vereinbarte Miete diejenige Miete nicht übersteigt, die für eine vergleichbare geförderte Mietwohnung vereinbart werden darf. Vergleichbar ist eine Mietwohnung, die im selben Jahr wie das selbst genutzte Wohneigentum (Förderobjekt) für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist. Für die Beurteilung der Wohnberechtigung sind die Vorschriften maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins an den Mieter des Förderobjekts gelten.
Für das Starter- oder Zusatzdarlehen gelten die oben angegebenen Darlehensbedingungen mit Ausnahme der Tilgung. Diese beträgt 5 v.H.
Wird das Darlehen im Zusammenhang mit der Förderung von Eigentumsmaßnahmen gewährt, gelten die Darlehensbedingungen des maßgeblichen Fördermodells; im Übrigen gilt folgendes:
Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt, wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist in drei Raten, und zwar
bei Neubau und Neuschaffung im Bestand:
30 v.H. bei Baubeginn,
40 v.H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
30 v.H. bei Bezugsfertigkeit;
beim Ersterwerb und dem Erwerb bestehenden Wohnraums:
in einer Summe nach Bezugsfertigkeit bzw. Bezug und Nachweis aller sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen (z.B. Grundbucheintragungen, Nachweis der Feuerversicherung usw.)
beim Kombimodell:
40 v.H. bei Abschluss des Kaufvertrages
30 v.H. bei Beginn der Ausführung der energetischen Maßnahmen,
30 v.H. bei Nachweis der Durchführung der baulichen Maßnahmen.
Der Antrag auf Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Erteilung der Baugenehmigung zu führen, sofern die Bewilligung auf der Grundlage eines Vorprüfungsvermerkes erfolgte. Außerdem ist durch die Bauherrin oder den Bauherrn und die Architektin oder den Architekten die Tatsache des Baubeginns zu bestätigen.
Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen.
Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums.
Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.
Der Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRW.BANK, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen,
Auskünfte sind zu erteilen und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.
Eigenleistung
Die Förderung eines Eigenheims ist nur möglich, wenn eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % der entstehenden Gesamtkosten nachgewiesen werden kann. Dabei ist die Hälfte der Mindesteigenleistung durch eigene Geldmittel (Eigenkapital) zu erbringen.
Unabhängig davon, ob auf Grund des anrechenbaren Jahreseinkommens und der zu berücksichtigen Einkommensgrenze eine Fördermöglichkeit gegeben ist, setzt die tatsächliche Förderung voraus, dass die aus den finanziellen Verpflichtungen für das Förderobjekt entstehende Belastung auf Dauer für den Haushalt tragbar ist und der angemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt.
Den aus den Darlehensverpflichtungen entstehenden Zins- und Tilgungsleistungen sind die Betriebskosten und die Kosten für die Instandhaltung in Form einer Pauschale hinzuzurechnen.
Für die Betriebskosten sind dabei je Quadratmeter Wohnfläche jährlich 26,70 Euro und für die Instandhaltung 8,16 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzusetzen. Die Instandhaltungskostenpauschale für eine Garage beträgt 78,15 Euro. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung sind für die Verwaltung der Wohnung 316,02 Euro zu berücksichtigen. Bei Neubauten und Ersterwerben beträgt die Pauschale für die Betriebskosten 22,60 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
Der so ermittelten Belastung ist das vorhandene monatliche Nettoeinkommen des Haushaltes gegenüber zu stellen. Nach Abzug aller Belastungen sollen monatlich für den Haushalt zum Lebensunterhalt mindestens noch verbleiben:
| für einen 1-Personenhaushalt | 740 Euro |
|---|---|
| für einen 2-Personenhaushalt | 955 Euro |
| für einen 3-Personenhaushalt | 1.195 Euro |
| für einen 4-Personenhaushalt | 1.435 Euro |
| für einen 5-Personenhaushalt | 1.675 Euro |
| für jede weitere Person | 240 Euro |
Bei einem Neubau darf mit den Bauarbeiten nur begonnen werden, wenn eine Förderzusage erteilt worden ist. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z. B. Lieferung eines Fertig- oder Ausbauhauses) darf erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen, es sei denn, die Verträge werden mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht abgeschlossen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.
Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung schlüsselfertig von einem Bauträger erworben (Ersterwerb) muss der Förderantrag bis zur Bezugsfertigkeit gestellt werden. Sofern der notarielle Kaufvertrag vor Erteilung der Förderzusage abgeschlossen werden soll, ist der Kaufvertrag mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht zu versehen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.
Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie muss der Förderantrag zwingend vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden; die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Selbst genutztes Wohneigentum darf nur gefördert werden, wenn die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen gewährleistet ist oder bei bestehendem Wohnraum die angemessene Wohnraumversorgung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage durch Modernisierung hergestellt werden kann. Hierunter ist insbesondere zu verstehen, dass entsprechend der Anzahl aller Haushaltsangehöriger und unter Berücksichtigung der Kinder (Anzahl, Alter, Geschlecht) ausreichend Zimmer mit den notwendigen Wohnflächen vorhanden sind. Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Hochhäusern wird nicht gefördert. Bei neu geschaffenen Objekten dürfen Wohn- oder Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein. Bei der Förderung des Erwerbs bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentumsanlage ordnungsgemäß Instand gehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde oder gebildet wird.
Der Neubau und Ersterwerb wird nur gefördert, wenn der Nachweis des Neubaustandards nach der Energieeinsparverordnung in dem vom Fassung vom 29.04.2009 (EnEV 2009) erbracht wird.
Bei der Neuschaffung im Bestand ist nachzuweisen, dass der der Jahres-Primärenergiebedarf des Refeerenzgebäudes nach der EnEV 2009 und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV 2009 zulässigen Wert um nicht mehr aös 20 v. H. überschreitet.
Der Passivhausstandard im Sinne von Nr. 2.4.1 Satz 4 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf nach �EnEV 2009� von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird. Jahres-Primärenergiebedarf und Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der Fassung 2007 oder neuer nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-door-Test) nachzuweisen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreitet, die im Bereich der Bewilligungsbehörde als angemessen anzusehen sind. Die Förderung setzt voraus, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entspricht. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn
Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen, wenn und soweit sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls mit dem Ziel zu würdigen, den offensichtlich ungerechtfertigten Einsatz von Fördermitteln zu vermeiden. Die Förderung ist insbesondere in der Regel dann nicht gerechtfertigt, wenn
Bitte beachten Sie, dass die Informationen an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend sein können. Es wird daherempfohlen, vertragliche Verpflichtungen erst dann einzugehen, wenn Sie sich bei der Bewilligungsbehörde informiert haben.
Persönliche Beratung
Vereinbaren Sie vor einer Antragstellung telefonisch einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Für eine überschlägliche Berechnung des anrechenbaren Jahreseinkommens halten Sie bitte die Zahlen Ihres steuerpflichtigen Bruttoeinkommens, die Höhe Ihrer Werbungskosten, sowie sonstige Einnahmen (z.B. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job), Unterhaltsleistungen usw.) bereit. Bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist der Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 oder der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 und aus der für das Jahr 2011 aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung maßgebend.
350,00 Euro
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Wohnungsbauförderung + Wohnungswesen
02181 601-6363 (Telefon)
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Kreishochhaus Grevenbroich
Lindenstraße 10, 41515 Grevenbroich
5. Obergeschoss
Das gesamte Gebäude ist für Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe zugänglich. Eine behindertengerechte Toilette ist vorhanden. Einen ebenerdigen Eingang finden Sie am hinteren Parkplatz des Gebäudes (an der Uhlhornstraße).
Ab Juni 2007 veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss eigene Dokumente überwiegend barrierefrei. Mehr Informationen finden Sie in der Hilfe.
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