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Verwaltung von A bis Z

Eigentumsförderung

Bei vielen Haushalten und jungen Familien steht der Wunsch nach den eigenen vier Wänden nach wie vor im Vordergrund. Dieser Wunsch lässt sich jedoch oft nur mit Hilfe von Fördermitteln der öffentlichen Hand verwirklichen.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in seinem Wohnraumförderungsprogramm für den Eigentumsbereich Wohnungsbaumittel in der Form von zinsverbilligten Baudarlehen zur Verfügung, mit denen Haushalten mit Kindern oder Schwerbehinderten geholfen werden soll, ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu bauen oder zu erwerben.

Gefördert werden

  • der Neubau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung,
  • der Ersterwerb schlüsselfertiger Eigenheime oder Eigentumswohnungen vom Bauträger zur Selbstnutzung,
  • der Erwerb einer gebrauchten Immobilie zur Selbstnutzung,,
  • zusätzliche Baumaßnahmen für schwerbehinderte Menschen.

Fördervoraussetzungen

  1. Haushalt mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person. Zum Haushalt rechnen die Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige).
  2. Einhaltung der Einkommensgrenze (Fördermodell A) oder Überschreitung der Einkommensgrenze um nicht mehr als 40% (Fördermodell B).
  3. Maßnahme muss die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehöriger und die angemessene familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zum Beispiel: ausreichende Anzahl und entsprechend große Kinderzimmer). Beim Neubau oder Ersterwerb dürfen Wohn- und Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein.
  4. Eigenleistung von mindestens 10% der Gesamtkosten, davon mindestens die Hälfte in Form von Eigenkapital (Guthaben).
  5. Einhaltung der im Rhein-Kreis Neuss als angemessen angesehenen Gesamtkosten des Förderobjektes.
  6. Dauerhafte Tragbarkeit der Belastung muss gegeben sein; die Belastung des Förderobjektes darf die Existenzgrundlage des Haushaltes nicht gefährden.

Die Einkommensgrenze richtet nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen:

Einkommensgrenze
Haushaltsgröße Einkommensgrenze
1 Person 17.000,00 €
2 Personen 20.500,00 €
für jede weitere Person 4.700,00 €
für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind für das Kindergeld gezahlt wird 600,00 €

Beispiel: Bei einem Haushalt, bestehend aus 2 Erwachsenen  und 2 minderjährigen Kindern beträgt die Einkommensgrenze 31.100 Euro (20.500 + 2 x  4.700 + 2 x 600 Euro).

Ein Kind rechnet bereits zum Haushalt, wenn dessen Geburt innerhalb von sechs Monaten erwartet wird.

Haushaltseinkommen

Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehöriger abzüglich der anrechnungsfreien Beträge. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Zum Jahreseinkommen gehören u.a. bei Arbeitnehmern das steuerpflichtige (nicht das zu versteuernde) Jahresbruttoeinkommen, bei Selbstständigen der Gewinn, empfangene Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, usw.. Vom Gesamteinkommen des Haushalts werden je nach Einzelfall Frei- und Abzugsbeträge, sowie ein pauschaler Abzug berücksichtigt. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

Vom Einkommen eines Arbeitnehmers werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abgezogen. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages oder der Werbungskosten erfolgt ein  pauschaler Abzug in Höhe von 12 %, wenn Steuern vom Einkommen, ein weiterer Abzug in Höhe von 10 % wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie ein Abzug in Höhe von 12 % wenn Beiträge zu  Renten- oder Lebensversicherungen entrichtet werden.

Vom Einkommen können je nach Einzelfall Freibeträge in Abzug gebracht  werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Freibeträge einblenden/ausblenden

  • 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80; 

  • 1 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100; 

  • 2 100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80;

  • 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

  • 4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) mit mindestens einem Kind;

  • bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;

  • bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner; 

  • bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person. 

  • Höhere Unterhaltsleistungen als die aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden. 

Fördermodelle

Haushaltseinkommen und Einkommensgrenze werden gegenüber gestellt. Wird die maßgebende Einkommensgrenze unterschritten, ist vorbehaltlich aller weiteren Antragsvoraussetzungen eine Förderberechtigung nach dem Modell A gegeben. Liegt eine Überschreitung der Einkommensgrenze um nicht mehr als 40% vor, kann gegebenenfalls eine Förderung nach dem Modell B erfolgen.

Die Höhe der Darlehen ist davon abhängig, ob es sich um

  • einen Neubau oder Ersterwerb (schlüsselfertiger Neubau vom Bauträger) oder
  • eine gebrauchte Immobilie handelt,
  • welcher energetischer Standard eingehalten wird und
  • in welcher Stadt oder Gemeinde des Rhein-Kreises Neuss das zu fördernde Objekt liegt.

Darlehensbedingungen und Konditionen zur Förderung eines Neubaues oder Ersterwerbes

Objekte in Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und Jüchen

Gegenstand

Modell A Modell B
Grundpauschale 75.000 € 55.000 €
Kinderbonus je Kind 5.000 € 5.000 €
Stadtbonus (nur Stadt Neuss) 20.000 € 20.000 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 1,0% 1,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

 

Objekte in Rommerskirchen
Gegenstand Modell A Modell B
Grundpauschale 65.000 € 45.000 €
Kinderbonus je Kind 5.000 € 5.000 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 1,0% 1,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

 

Darlehensbedingungen und Konditionen zur Förderung des Erwerbes eines bereits bestehenden Objektes, für das nach dem 31.12.1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt oder der Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 nachgewiesen wurde

Objekte in Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und Jüchen
Gegenstand Modell A Modell B
Grundpauschale 52.500 € 38.500 €
Kinderbonus je Kind 3.500 € 3.500 €
Stadtbonus (nur Stadt Neuss) 14.000 € 14.000 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 4,0% 4,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

Der Stadtbonus wird nur gewährt, wenn das Förderobjekt im Gebiet der Stadt Neuss liegt.

Objekte in Rommerskirchen
Gegenstand Modell A Modell B
Grundpauschale 45.500 € 31.500 €
Kinderbonus je Kind 3.500 € 3.500 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 4,0% 4,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

Darlehensbedingungen und Konditionen zur Förderung des Erwerbes einer bereits bestehenden sonstigen Immobilie

Objekte in Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und Jüchen
Gegenstand Modell A Modell B
Grundpauschale 45.000 € 33.000 €
Kinderbonus je Kind 3.000 € 3.000 €
Stadtbonus (nur Stadt Neuss) 12.000 € 12.000 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 4,0% 4,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

Der Stadtbonus wird nur gewährt, wenn das Förderobjekt im Gebiet der Stadt Neuss liegt.

Objekte in Rommerskirchen
Gegenstand Modell A Modell B
Grundpauschale 39.000 € 27.000 €
Kinderbonus je Kind 3.000 € 3.000 €
Zusatzdarlehen 12.000 €
Auszahlung 99,6% 99,6%
Verzinsung/Verwaltungskostenbeitrag 0,5% 2,5%
Tilgung 4,0% 4,0%
Tilgung Zusatzdarlehen 5,0%

Darlehen für Schwerbehinderte

Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen und selbst genutzten Eigentumswohnungen können zugunsten von Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 Darlehen bewilligt werden, wenn

  1. das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze nicht oder um bis zu 40 v.H. übersteigt;
  2. die zusätzliche Baumaßnahme (z. B. Rampe, Hebeanlage, behinderungsgerechte Küche oder behinderungsgerechtes Bad, WC) wegen der Art der Behinderung erforderlich ist und
  3. das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten Baumaßnahmen notwendig ist.

Das Darlehen beträgt je Wohnung höchstens:

  • 20.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
  • 10.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v.H. übersteigt.

Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn das zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten würde.

Darlehenskonditionen

Bei der Gewährung des Baudarlehens werden folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufgenommen:

Zinsen

Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit im Modell A zinsfrei, im Modell B mit 2 v.H. pro Jahr zu verzinsen (Zinskategorie 1).

Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.

Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt der Zinssatz 3,5 v.H. pro Jahr (Zinskategorie 2). Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen die zum Zeitpunkt der Zinsanhebung maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt, wird der Zins nach Zinskategorie 1 festgesetzt. Die Einstufung in die niedrigere Zinskategorie erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren. Danach ist das anrechenbare Einkommen erneut nachzuweisen und der Zinssatz nach Zinskategorie 1 oder 2 festzusetzen. Verringert sich das anrechenbare Einkommen nach dem letzten Stichtag der Zinsfestsetzung auf weniger als 140 v.H. der maßgeblichen Einkommensgrenze, ist der Zins bis zum nächsten Zinserhöhungsstichtag nach Zinskategorie 1 festzusetzen.

Nach 15 Jahren ist das Darlehen bis zum Ablauf von 20 Jahren so zu verzinsen, dass der Zins 2 Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch 3,5 v.H. jährlich nicht unterschreitet bzw. 6 v.H. jährlich nicht übersteigt.

Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 6 v.H. zu verzinsen.

Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für maximal 5 Jahre angemessen zu begrenzen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)) für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt oder die Zinserhöhung ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte wäre.

Tilgung

Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v.H. – unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen – zu tilgen. Der Tilgungssatz des Baudarlehen für eine gebrauchte Immobilie beträgt abweichend hiervon 4 v.H.

Verwaltungskosten

Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Verzinsung bei Fremdnutzung

Für die Dauer der Fremdnutzung von zur Selbstnutzung geförderten Objekten ist das gewährte Baudarlehen mit einem Zinssatz, der 2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v.H. zu verzinsen. Von der Verzinsung ist abzusehen, wenn das Objekt an Wohnberechtigte vermietet ist und die vereinbarte Miete diejenige Miete nicht übersteigt, die für eine vergleichbare geförderte Mietwohnung vereinbart werden darf. Vergleichbar ist eine Mietwohnung, die im selben Jahr wie das selbst genutzte Wohneigentum (Förderobjekt) für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist. Für die Beurteilung der Wohnberechtigung sind die Vorschriften maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins an den Mieter des Förderobjekts gelten.

Starterdarlehen

Für das Starter- oder Zusatzdarlehen gelten die oben angegebenen Darlehensbedingungen mit Ausnahme der Tilgung. Diese beträgt 5 v.H.

Schwerbehindertendarlehen

Wird das Darlehen im Zusammenhang mit der Förderung von Eigentumsmaßnahmen gewährt, gelten die Darlehensbedingungen des maßgeblichen Fördermodells; im Übrigen gilt folgendes:

  1. das Darlehen ist mit 0,5 v.H. zu verzinsen,
  2. das Darlehen ist mit jährlich 4 v.H. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen,
  3. für das Darlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v.H. des Darlehens und ab Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H. des Darlehens zu zahlen.

Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu entrichten.

Auszahlung der Baudarlehen

Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt, wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist oder 25 000 Euro nicht übersteigt, in zwei Raten, und zwar

50 v.H. bei Baubeginn,

50 v.H. nach Fertigstellung des Rohbaus,

Der Antrag auf Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Erteilung der Baugenehmigung zu führen, sofern die Bewilligung auf der Grundlage eines Vorprüfungsvermerkes erfolgte. Außerdem ist durch die Bauherrin oder den Bauherrn und die Architektin oder den Architekten die Tatsache des Baubeginns zu bestätigen.

Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen.

Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums.

Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.

Belege

Der Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRW.BANK, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen,

Auskünfte sind zu erteilen und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.

Das nach dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen zu führende Baubuch ist auf Verlangen ebenfalls vorzulegen.

Eigenleistung

Die Förderung eines Eigenheims ist nur möglich, wenn eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der entstehenden Gesamtkosten nachgewiesen werden kann. Dabei ist die Hälfte der Mindesteigenleistung durch eigene Geldmittel (Eigenkapital) zu erbringen. Bei dem Erwerb eines vorhandenen Hauses, dass mit dem Ziel der angemessenen Wohnraumversorgung modernisiert werden muss, müssen mindestens 10% der Erwerbskosten einschließlich der Erwerbsnebenkosten aus eigenen Geldmitteln erbracht werden.

Tragbarkeit der Belastung

Unabhängig davon, ob auf Grund des anrechenbaren Jahreseinkommens und der zu berücksichtigen Einkommensgrenze eine Fördermöglichkeit gegeben ist, setzt die tatsächliche Förderung voraus, dass die aus den finanziellen Verpflichtungen für das Förderobjekt entstehende Belastung auf Dauer für den Haushalt tragbar ist und der angemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt.

Den aus den Darlehensverpflichtungen entstehenden Zins- und Tilgungsleistungen sind die Betriebskosten und die Kosten für die Instandhaltung in Form einer Pauschale hinzuzurechnen.

Für die Betriebskosten sind dabei je Quadratmeter Wohnfläche jährlich 26,00 Euro und für die Instandhaltung 7,87 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzusetzen. Die Instandhaltungskostenpauschale für eine Garage beträgt 75,34 Euro. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung sind für die Verwaltung der Wohnung 304,65 Euro zu berücksichtigen. Bei Neubauten und Ersterwerben beträgt die Pauschale für die Betriebskosten22,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche

Der so ermittelten Belastung ist das vorhandene monatliche Nettoeinkommen des Haushaltes gegenüber zu stellen. Nach Abzug aller Belastungen sollen monatlich für den Haushalt zum Lebensunterhalt mindestens noch verbleiben:

  • für einen 1-Personenhaushalt 720 Euro
  • für einen 2-Personenhaushalt 925 Euro
  • für einen 3-Personenhaushalt 1.160 Euro
  • für einen 4-Personenhaushalt 1.395 Euro
  • für einen 5-Personenhaushalt 1.630 Euro
  • für jede weitere Person 235 Euro

Weitere Fördervoraussetzungen

Bei einem Neubau darf mit den Bauarbeiten nur begonnen werden, wenn eine Förderzusage erteilt worden ist. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z. B. Lieferung eines Fertig- oder Ausbauhauses) darf erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen, es sei denn, die Verträge werden mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht abgeschlossen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.

Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung schlüsselfertig von einem Bauträger erworben (Ersterwerb) muss der Förderantrag bis zur Bezugsfertigkeit gestellt werden. Sofern der notarielle Kaufvertrag vor Erteilung der Förderzusage abgeschlossen werden soll, ist der Kaufvertrag mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht zu versehen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.

Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie muss der Förderantrag zwingend vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden; die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Grundsätze und Ausschluss der Förderung

Selbst genutztes Wohneigentum darf nur gefördert werden, wenn die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen gewährleistet ist oder bei bestehendem Wohnraum die angemessene Wohnraumversorgung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage durch Modernisierung hergestellt werden kann. Hierunter ist insbesondere zu verstehen, dass entsprechend der Anzahl aller Haushaltsangehöriger und unter Berücksichtigung der Kinder (Anzahl, Alter, Geschlecht) ausreichend Zimmer mit den notwendigen Wohnflächen vorhanden sind. Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Hochhäusern wird nicht gefördert. Bei neu geschaffenen Objekten dürfen Wohn- oder Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein. Bei der Förderung des Erwerbs bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentumsanlage ordnungsgemäß Instand gehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde oder gebildet wird.

Der Neubau und Ersterwerb wird nur gefördert, wenn

a)    der Nachweis des Neubaustandards nach der Energieeinsparverordnung in dem vom Fassung vom 29.04.2009 (EnEV 2009) erbracht wird oder wenn

b)    der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes nach EnEV in der Fassung vor der letzten Änderung, nachfolgend „EnEV 2007“genannt, nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der „EnEV 2007“ angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v. H. unterschreitet („KfW 60 alt“).

Passivhausstandard:

Der Passivhausstandard im Sinne von Nr. 2.4.1 Satz 4 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf nach „EnEV 2009“ von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird. Jahres-Primärenergiebedarf und Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der Fassung 2007 oder neuer nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstel-lung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-door-Test) nachzuweisen.

 

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreitet, die im Bereich der Bewilligungsbehörde als angemessen anzusehen sind. Die Förderung setzt voraus, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entspricht. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn

  1. bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Baugenehmigung vorgelegt wird,
  2. bei genehmigungsfreien Vorhaben, die Bauherrin oder der Bauherr erklärt, dass die Gemeinde nicht die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens gefordert hat.

Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen, wenn und soweit sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls mit dem Ziel zu würdigen, den offensichtlich ungerechtfertigten Einsatz von Fördermitteln zu vermeiden. Die Förderung ist insbesondere in der Regel dann nicht gerechtfertigt, wenn

  1. die Förderempfängerin, der Förderempfänger oder eine Haushaltsangehörige bzw. ein Haushaltsangehöriger nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde so viel eigenes Vermögen (z. B. Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen, Haus, Eigentumswohnung, Luxusgüter) für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann, dass eine weitergehende Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln unbillig erschiene.
  2. verwertbares Vermögen, dessen Einsatz zur Ablehnung des Antrags gemäß Buchstabe a geführt hätte, für die Bewilligungsbehörde erkennbar offensichtlich mit dem Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen wurde,
  3. die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung unter Verwandten der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend sein können. Es wird daher empfohlen, vertragliche Verpflichtungen erst dann einzugehen, wenn Sie sich bei der Bewilligungsbehörde informiert haben. Vereinbaren Sie vor einer eventuellen Antragstellung einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.

Diese Unterlagen benötigen Sie

  1. Förderungsantrag
  2. Einkommenserklärung
  3. weitere im Förderungsantrag aufgeführte Unterlagen (abhängig vom Einzelfall)

Gebühren

332,00 Euro

Welcher Fachbereich ist für Sie zuständig?

Dieser Bereich hilft Ihnen weiter: Bauaufsicht, Denkmal- und Wohnungswesen

Ansprechpartner

Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte direkt telefonisch oder per E-Mail an:


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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 13.04.2010


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