Wenn ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Baurechtes entspricht, weil z. B. die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können, die Erschliessung eines Grundstückes nur mittels Wegerecht erfolgen kann oder die notwendigen Stellplätze auf einem anderen Grundstück liegen, kann der Mangel in einigen Fällen durch die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast geheilt werden.
Dabei entsteht in der Regel ein begünstigtes und ein belastetes Grundstück. Die Grundstückseigentümer haben sich zur Übernahme der Baulast bei der Baugenehmigungsbehörde verbindlich zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Urkunde gefertigt, die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Die Bauaufsicht des Rhein-Kreises Neuss ist nur für Vorhaben in Jüchen und Rommerskirchen zuständig.
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Untere Bauaufsicht
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