Zur Reduzierung von Barrieren in bestehenden Mietwohnungen und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Darlehen aus Mitteln des Landeswohnungsbauvermögens.
Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels. Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden, dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen und insbesondere auch von älteren Menschen genutzt werden kann.
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18 025 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren.
Dazu zählen z. B. folgende bauliche Maßnahmen:
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen werden gefördert, wenn gewährleistet ist, dass nach ihrer Durchführung die folgenden Mindestanforderungen erreicht werden: Mindestens ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Maßnahmen in Wohnungen mit mehreren Wohnebenen, zum Beispiel in Einfamilienhäusern und Maisonettewohnungen, können auch dann gefördert werden, wenn diese Mindestanforderungen zwar nicht erreicht werden, aber durch den späteren Einbau eines Treppenlifts technisch herstellbar sind.
Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmebündel, die nur einzelne Elemente der DIN 18 025 Teil 1 oder Teil 2 umsetzen. Kann eine DIN-gerechte Ausführung nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden, so ist sicherzustellen, dass bei den geförderten Maßnahmen eine weitgehende Reduzierung der Barrieren, Stufen und Schwellen erfolgt und nur von solchen Vorgaben der Norm abgewichen wird, deren Einhaltung technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist.
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen Baukosten. Das Darlehen beträgt bis zu 15.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro pro Wohnung (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.
Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen jährlich 0,5 v. H. Danach ist das Darlehen jährlich mit 6 v. H. zu verzinsen. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Es werden keine Maßnahmen gefördert, mit denen schon begonnen worden ist (Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Liefervertrags) oder die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die ein Bewilligungsbescheid bzw. eine Förderzusage innerhalb der letzten fünf Jahre bereits erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist oder denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen oder die an Wohngebäuden mit Missständen oder Mängeln im Sinne des Baugesetzbuch vorgenommen werden sollen, wenn diese nicht durch die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich behoben werden.
Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen, die die Anträge ggf. unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterleitet. Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind durch Kostenvoranschläge oder in Form einer qualifizierten Kostenaufstellung anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend sein können. Es wird daher empfohlen, vertragliche Verpflichtungen erst dann einzugehen, wenn Sie sich bei der Bewilligungsbehörde informiert haben. Bitte vereinbaren Sie vor einer eventuellen Antragstellung einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,4 v.H. des bewilligten Darlehensbetrages
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