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Soziales / 14.01.2011

Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rhein-Kreis Neuss vom 14.01.2011 (Delegationssatzung SGB II)

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646 / SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Dezember 2010, (BGBl. I S. 2309), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004 S.821), zuletzt geändert durch Gesetz  vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. 2010 S. 692), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 08.12.2010 folgende Satzung erlassen:

§ 1

  1. Der Rhein-Kreis Neuss, im folgenden kommunaler Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegenüber natürlichen Personen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
  2. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben innerhalb der Vereinbarung vom 10.12.2010 über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II, die die Bezeichnung Jobcenter Rhein-Kreis Neuss führt, zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Mönchengladbach, sowie der jeweiligen Personal- und Infrastrukturgestellungsverträge wahr.
  3. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der dem kommunalen Träger innerhalb des Kreisgebietes obliegenden Leistungen nach Abs. 1 erlässt der kommunale Träger Richtlinien und Weisungen.
  4. Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen der kommunale Träger die Übertragung vorgenommen hat, so kann er die Übertragung widerrufen.

§ 2

Von der Heranziehung nach § 1 werden auch die von der Trägerversammlung des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss als gemeinsame Einrichtung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II auf den kommunalen Träger zurück übertragenden Aufgaben umfasst.

§ 3

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen ist, auch die Ansprüche des kommunalen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenpflichtige Personen sowie Träger anderer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bewirken für das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss als gemeinsame Einrichtung gem. § 44b SGB II durch schriftliche Anzeige nach § 33 SGB II den Übergang von Ansprüchen und ziehen die Leistungen ein.

§ 4

Widersprüche gegen die Leistungen des kommunalen Trägers sind dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss als gemeinsame Einrichtung gem. § 44b SGB II zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.

§ 5

Der kommunale Träger ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten.

Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.

§ 6

Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rhein-Kreis Neuss (Delegationssatzung SGB II) vom 12.09.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2007 aufgehoben.





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 14.01.2011


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