Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 19.06.2012 aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646) und des § 2 der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW) - vom 28.08.2009 (GV. NRW. S. 431) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsnatur, Namen
Die Krankenhausbetriebe des Rhein-Kreises Neuss firmieren unter dem Namen Rhein-Kreis Neuss Kliniken. Sie werden als wirtschaftlich eigenständige Betriebe ohne Rechtspersönlichkeit in wirtschaftlicher und organisatorischer Koordination und Kooperation unter der Bezeichnung
- Kreiskrankenhaus Dormagen und
- Kreiskrankenhaus Grevenbroich St. Elisabeth
nach den Bestimmungen der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung geführt.
§ 2 Aufgaben
- In den Kreiskrankenhäusern werden durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheit, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert; Begutachtungen vorgenommen sowie Geburtshilfe geleistet und die zu versorgenden Patienten untergebracht und erpflegt (vgl. § 2 KHGG NRW und § 2 Abs. 1 KHEntgG).
- Soweit die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung dies erfordert, werden außerdem im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der dazu getroffenen Vereinbarungen und der örtlichen Gegebenheiten Patienten ambulant untersucht und behandelt.
- Für die Inanspruchnahme von Leistungen gelten die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (GV. NRW. S.702) und die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zu den weiteren Aufgaben gehören die Aus- und Weiterbildung für medizinische und andere Berufe im Gesundheitswesen.
§ 3 Gliederung
Die Krankenhäuser gliedern sich in (vgl. § 16 Abs. 1 KHGG NRW, § 2 Abs. 2 GemKHBVO NRW):
- Kreiskrankenhaus Dormagen
- Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Unfall- und Gefäßchirurgie
- Klinik für Orthopädie
- Kliniken für Innere Medizin
- Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin
- Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (als Belegabteilung)
- Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin
- Kreiskrankenhaus Grevenbroich St. Elisabeth
- Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Unfall- und Gefäßchirurgie
- Klinik für Gastroenterologie und Onkologie
- Klinik für Kardiologie und Pulmologie
- Klinik für Geriatrie, einschl. Tagesklinik
- Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin
- Abteilung für Radiologie
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Rhein-Kreis Neuss verfolgt mit seinen Sondervermögen - Kreiskrankenhaus Dormagen - sowie - Kreiskrankenhaus Grevenbroich St. Elisabeth - ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Sondervermögen ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung von Krankenhäusern, im Sinne des § 67 AO.
- Die Sondervermögen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Sondervermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Rhein-Kreis Neuss erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Sondervermögen. Er erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Sondervermögens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sondervermögen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Sondervermögen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rhein-Kreis Neuss, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Zuständigkeit des Kreistages
- Der Kreistag entscheidet in allen Angelegenheiten der Krankenhäuser, die ihm durch die Kreisordnung und die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung vorbehalten sind (vgl. § 5 GemKHBVO NRW).
- Darüber hinaus ist er insbesondere für Grundsatzentscheidungen über die Struktur der Krankenhäuser zuständig.
§ 6 Krankenhausausschuss
- Der Krankenhausausschuss besteht aus 13 Mitgliedern.
- Für die Zusammensetzung, die Amtsdauer und das Verfahren des Krankenhausausschusses gelten die entsprechenden Vorschriften der Kreisordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages.
- Der Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse des Kreistages vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten wird er vom Landrat und von der Betriebsleitung unterrichtet (vgl. § 6 Abs. 4 GemKHBVO NRW).
- Der Krankenhausausschuss ist zuständig für
- die Zustimmung zur Dienstanweisung für die Betriebsleitung,
- die Beratung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan,
- die Vergabe von Aufträgen über 200.000 € im Einzelfall,
- die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben, es sei denn, dass sie unabweisbar sind,
- die Beratung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
- einen Vorschlag für die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,
- die Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen (§ 6 Abs. 5 der GemKHBVO NRW)
- Der Krankenhausausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Landrat mit dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses, wenn dieser dem Kreisausschuss angehört, oder einem anderen Kreisausschussmitglied entscheiden, § 50 Abs. 3 KrO NRW gilt entsprechend (vgl. § 6 Abs. 6 GemKHBVO NRW).
§ 7 Stellung des Landrates
- Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Krankenhäuser. Er regelt in der Dienstanweisung, inwieweit er die ihm nach der Kreisordnung und der Hauptsatzung zustehenden Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten auf den Krankenhausdirektor überträgt (vgl. § 7 Abs. 1 GemKHB-VO NRW). Der Krankenhausdirektor vertritt den Landrat in den Krankenhäusern.
- Der Krankenhausdirektor unterrichtet rechtzeitig den Landrat bzw. den von ihm benannten Dezernenten über alle wichtigen Angelegenheiten. Der Landrat kann von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemKHBVO NRW).
- Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Landrates nicht übernehmen zu können, so wendet sie sich an den Krankenhausausschuss. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Landrat erzielt, so entscheidet der Kreisausschuss (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 GemKHBVO).
§ 8 Betriebsleitung
- Im Sinne des § 31 Abs. 1 KHGG NRW wird für die Rhein-Kreis Neuss Kliniken eine Betriebsleitung gebildet. Ihr gehören an:
- der bestellte Krankenhausdirektor
- der leitende Arzt (Ärztlicher Direktor)
- die leitende Pflegekraft (Pflegedirektor/-in)
- der jeweilige Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes
(Kaufmännischer Direktor / Verwaltungsdirektor).
- Der leitende Arzt oder die leitenden Ärzte werden für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
- Die Aufgaben- und Geschäftsverteilung sowie die Stellvertretung der Mitglieder der Betriebsleitungen, mit Ausnahme des Vertreters des Leitenden Arztes, werden durch Dienstanweisung geregelt, die der Landrat mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt (vgl. § 3 Abs. 3 GemKHBVO NRW).
- Die Betriebsleitung leitet die Krankenhäuser selbständig, soweit nicht durch die Kreisordnung, die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie ist für die wirtschaftliche Führung der Krankenhäuser verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind. Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet allein zu handeln berechtigt. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung trifft die Betriebsleitung; wird Übereinstimmung nicht erzielt, gibt die Stimme des Krankenhausdirektors als Trägervertreter den Ausschlag (vgl. § 3 Abs. 5 GemKHBVO). Den übrigen Mitgliedern der Betriebsleitung steht das Recht zu, ggf. in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 eine Entscheidung des Landrates zu beantragen.
- Die Betriebsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landrates bedarf (vgl. § 3 Abs. 4 GemKHBVO NRW).
§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
- Die Krankenhäuser werden nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. Die organisatorische und wirtschaftliche Zusammenarbeit verantwortet der Krankenhausdirektor. Er richtet hierfür gemeinsam zuständige Dienstleistungszentren ein.
- Die Kreiskrankenhäuser werden als Sondervermögen des Kreises verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens wird Bedacht genommen (vgl. § 9 Abs. 1 GemKHBVO NRW).
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
- Für die Krankenhäuser werden Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung aufgestellt.
- Sind bei der Ausführung der Erfolgspläne Mindererträge von mehr als 5 % zu erwarten, für die ein Ausgleich im Rahmen der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit der Ansätze nicht möglich ist, so unterrichtet der Krankenhausdirektor den Landrat unverzüglich (vgl. § 13 Abs. 3 GemKHBVO NRW).
- Mehrausgaben für Einzelvorhaben in den Vermögensplänen, die den Betrag von 5 % des Ansatzes übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses (vgl. § 14 Abs. 5 GemKHBVO NRW).
§ 10 Festgesetzes Kapital
Den Rhein-Kreis Neuss Kliniken wird folgendes Kapital auf Dauer zur Verfügung gestellt (vgl. § 9 Abs. 4 GemKHBVO NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 KHBV):
- Kreiskrankenhaus Dormagen 7.158.086,34 €
- Kreiskrankenhaus Grevenbroich St. Elisabeth 11.759.713,27 €
§ 11 Kassenführung
Für die Kassenführung der Krankenhäuser werden Sonderkassen eingerichtet (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO NRW). Die Bestimmungen der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW) - vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) werden sinngemäß angewendet. Die Einzelheiten werden durch Dienstanweisung geregelt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Grevenbroich, 27.06.2012
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat