Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646 / SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Dezember 2010, (BGBl. I S. 2309), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004 S.821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. 2010 S. 692), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 08.12.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Beteiligung
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der Rhein-Kreis Neuss kommunaler Träger der Leistungen nach
- § 16a SGB II (kommunale Eingliederungsleistungen)
- §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II (Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen).
Die Wahrnehmung der unter a.) und b.) aufgeführten Aufgaben wurde per Delegationssatzung vom 28. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Delegationssatzung vom 14.01.2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2011, auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. - Der Rhein-Kreis Neuss beteiligt die kreisangehörigen Städte und Gemeinden am Aufwand für die in Absatz 1 Buchstabe b.) genannten Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung (Bruttobelastung).
- Von dem in Absatz 2 genannten Aufwand sind die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II gemäß § 6 AG-SGB II NRW und die vom Land an den Rhein-Kreis Neuss gewährte Zuweisung gem. § 7 AG-SGB II NRW, welche aus der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben resultiert, abzusetzen (Nettobelastung).
- Diese Satzung begründet und regelt die Erstattung für die jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogenen bzw. in einem Haushaltsjahr fälligen Leistungen.
§ 2 Beteiligungssatz
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden an den dem Rhein-Kreis Neuss entstehenden Nettobelastungen zu 50 % direkt beteiligt.
Der übrige Aufwand wird über die Kreisumlage im Kreishaushalt abgewickelt.
§ 3 Abschläge und Festsetzung
- Die Städte und Gemeinden leisten monatliche Vorauszahlungen. Die Höhe der zu zahlenden Monatsabschläge beträgt je 1/12 der für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Aufwendungen und Erträge geplanten Haushaltsansätze. Sofern die Haushaltssatzung zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, werden für die Berechnung die Ansätze des jeweiligen Haushaltsentwurfes zugrunde gelegt. Die Abschläge sind jeweils zum 1. Werktag eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen nach § 7 der Haushaltssatzung für die ausstehenden Beträge erhoben.
- Die Kostenverteilung der Abschläge erfolgt
- zu 50 % über die Kreisumlage im Kreishaushalt im Verhältnis der für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Umlagegrundlagen, die bis zum Inkrafttreten des jeweils neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes Anwendung finden.
Sobald die für das Haushaltsjahr maßgeblichen Umlagegrundlagen festgesetzt sind, werden die Abschlagszahlungen entsprechend angepasst. - zu 50% im Verhältnis der durchschnittlichen von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bedarfsgemeinschaften mit SGB II - Leistungsanspruch der Vorjahresmonate
Juni (fortgeschrieben mit Datenstand September)
Juli (fortgeschrieben mit Datenstand Oktober) und
August (fortgeschrieben mit Datenstand November)
- Der Rhein-Kreis Neuss erstellt einen Halbjahresbericht, in welchem er die Kostenentwicklung der abzurechnenden Leistungen darlegt.
- Nach Abrechnung aller Leistungen des Haushaltsjahres werden die Erstattungsbeträge abschließend festgesetzt. Insgesamt werden jährlich alle in der Ergebnisrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres gebuchten Beträge abgerechnet. Die Kostenverteilung auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt bei der Spitzabrechnung
- zu 50% über die Kreisumlage im Kreishaushalt im Verhältnis der für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Umlagegrundlagen und
- zu 50% im Verhältnis der von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bedarfsgemeinschaften Leistungsansprüchen nach dem SGB II.
Der Rhein-Kreis Neuss ermittelt dabei zunächst die in den einzelnen Kalendermonaten tatsächlich entstandenen Nettobelastungen (wobei die nur an zwei Stichtagen fällige Landeszuweisung zu je 1/12 auf den jeweiligen Monat angerechnet wird).
In einem weiteren Schritt erfolgt eine monatliche Verteilung der Nettobelastungen im Verhältnis der für den jeweiligen Kalendermonat von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten validen Bedarfsgemeinschaften (= Nachmeldung des 3. Folgemonats).
Für Monate, für die zum Zeitpunkt der Festsetzung von der Bundesagentur für Arbeit noch keine validen Bedarfsgemeinschaften mitgeteilt wurden, finden die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Bedarfsgemeinschaften (ggf. Erstmeldung) Anwendung. Sofern für einen Kalendermonat noch keine kommunalscharfe Aufteilung vorliegt, wird der für den Vormonat angewandte Verteilerschlüssel herangezogen.
Die Mitteilung über die Festsetzung erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss bis spätestens 20.01. des auf das abzurechnende Haushaltsjahr folgenden Jahres. Für die abschließende Forderung des Rhein-Kreises Neuss erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Abschlagszahlungen. Ausgleichszahlungen sind bis zum 31.01. des auf das abzurechnende Haushaltsjahr folgenden Jahres zu leisten. Vom Rhein-Kreis Neuss wird die zu erwartende Nettobelastung nicht als Kreisumlage erhoben.
§ 4 Inkrafttreten, Aufhebung vorherige Satzung
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Beteiligungssatzung SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.09.2007 aufgehoben.