Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. Seite 646/SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. 2000, Seite 247); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2002 (GV. NRW. Seite 571) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) vom 27.09.1994 (BGBl. I. Seite 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21.08.2002 (BGBl. I. Seite 3322) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I 481; III 454-1) i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBl. I. Seite 602), letztes ÄndG vom 19.04.2001 (BGBl. I. Seite 623) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung vom 16.12.2003 folgende Änderungen beschlossen:
§ 1 Zielsetzung der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss
Ziel der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dazu sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, ist auf eine Verwertung hinzuwirken. Nicht verwertbare Abfälle sind, soweit erforderlich, vorzubehandeln und nicht weiterzubehandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.
§ 2 Selbstverpflichtung des Kreises
Zur Erreichung der Ziele des § 1 werden seitens des Kreises die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen getroffen:
- Bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung und Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen werden seitens des Rhein-Kreises Neuss Erzeugnisse berücksichtigt, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wieder- bzw. Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind.
- Werden Grundstücke oder Einrichtungen des Kreises Dritten zur Verfügung gestellt, wird der Kreis darauf hinwirken, daß die Benutzung entsprechend Ziffer 1 erfolgt. Insbesondere soll auf die Nutzung von Einweggeschirr verzichtet werden.
§ 3 Aufgaben
- Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
- Der Kreis kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§ 4 Umfang der Abfallentsorgung
- Die Entsorgung von Abfällen durch den Rhein-Kreis Neuss umfaßt Maßnahmen zur Vermeidung, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Behandelns und Lagerns. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
- Der Kreis berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gewerblichen Abfällen.
§ 5 Ausgeschlossene Abfälle
- Von der Entsorgung durch den Rhein-Kreis Neuss sind alle Abfälle ausgeschlossen, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht genannt sind.
- Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, wenn diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Absatz 4 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird.
- Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (§§ 5 Absatz 2, 11 Absatz 1 KrW-/AbfG).
§ 6 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
- Der Ausschluß der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt - mit Ausnahme von Starterbatterien im Sinne der Batterieverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.07.2001 (BGBl. I. Seite 1486), in der zurzeit geltenden Fassung - nicht für solche schadstoffhaltigen Abfälle, die in Haushalten anfallen. Sie sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie dürfen nur an den Schadstoffsammelstellen der Deponien Neuss-Grefrath, Grevenbroich-Neuenhausen abgegeben oder durch das Schadstoffmobil für Haushalte entsorgt werden.
- Die Regelungen des Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Schadstoffe aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nach Art, Menge (bis 800 kg/Anlieferung) und Beschaffenheit mit den in Haushaltungen anfallenden Schadstoffen entsorgt werden können. Diese sind entweder dem Schadstoffmobil für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu übergeben oder anderen zugelassenen Entsorgern.
§ 7 Getrennthalten von Abfällen
- Abfälle sind getrennt zu halten, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können (§ 5 Absatz 2, § 11 Absatz 2 KrW/AbfG).
- Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten und einer Verwertung zuzuführen.
§ 8 Überlassungspflicht
- Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Rahmen der §§ 4 und 5 die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu den vom Kreis dafür gemäß § 9 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern.
- Besitzer oder Erzeuger, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den durch den Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis die Abfälle nicht seinerseits von der Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit die Überlassungspflicht gemäß § 13 KrW-/AbfG besteht.
§ 9 Abfallentsorgungsanlagen
- Der Kreis stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
- Deponie Neuss-Grefrath;
- Kompostierungsanlage Korschenbroich-Glehn;
- Zerlegezentrum Grevenbroich;
- Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage Neuss-Grefrath (WSAA);
- Privatanlieferstation Grevenbroich-Neuenhausen;
- Papierpreßbetrieb Grevenbroich;
- Müllverbrennungsanlage Krefeld;
- Müllverbrennungsanlage Düsseldorf.
Die Öffnungszeiten sind in der jeweils gültigen Betriebsordnung festgelegt. - Dem Rhein-Kreis Neuss zur Entsorgung zu überlassende Abfälle können vom Landrat aus organisatorischen oder technischen Gründen den verschiedenen in Absatz 1 bezeichneten Abfallentsorgungsanlagen zugewiesen werden.
§ 10 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach den jeweiligen Betriebsordnungen. Die Betriebsordnungen werden vom Landrat erlassen. In den Betriebsordnungen kann auch die Reihenfolge geregelt werden, in der die Sammelfahrzeuge der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden die Abfallentsorgungsanlagen anfahren sollen.
§ 11 Anmeldepflicht
- Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Kreis jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.
- Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 9 seine Abfälle unmittelbar dem Kreis zu überlassen hat. Er hat außerdem den erstmaligen Anfall der von einer Gemeinde ausgeschlossenen Abfälle und deren voraussichtliche Menge dem Kreis anzumelden.
§ 12 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
- Der Überlassungspflichtige ist verpflichtet, über § 11 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Den Mitarbeitern des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu betrieblichen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, in denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
- Die Anordnungen der Mitarbeiter des Kreises sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.80 (GV. NW. Seite 510), in der zurzeit geltenden Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
- Die Mitarbeiter des Rhein-Kreises Neuss haben sich durch einen vom Rhein-Kreis Neuss ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 13 Unterbrechung der Abfallentsorgung
- Unterbleibt die dem Kreis obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt.
- In Fällen des Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 14 Angefallene Abfälle, Eigentumsübergang
- Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.
- Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei der Abfallentsorgungsanlage angenommen worden sind.
- Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
- Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 15 Gebühren und Entgelte
- Der Kreis erhebt für die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle Gebühren nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung des Kreises.
- Soweit Abfälle, die nicht unter Absatz 1 fallen, zum Zweck der Entsorgung direkt an der Entsorgungsanlage angeliefert werden, werden hierfür Entgelte nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen erhoben.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
- vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Gemeinden ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 9),
- den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 11),
- Abfälle unter Verstoß gegen § 5 auf den Abfallentsorgungsanlagen ablagert,
- Schadstoffhaltige Abfälle entgegen § 6 entsorgt,
- Abfälle unter Verstoß gegen § 7 nicht getrennt hält,
- die vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen entgegen der jeweils gültigen Betriebsordnung (§ 10) benutzt,
- entgegen § 12 Auskünfte zur Abfallentsorgung nicht erteilt oder den Mitarbeitern des Kreises den Zugang zu Grundstücken und Betrieben verweigert.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 17 Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Entsorgungsgebietes des Rhein-Kreises Neuss.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.