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Musik / 19.05.2010

Anhebung der Unterrichtsgebühren der Jugendmusikschule

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 10.03.2010 die Anhebung der Unterrichtsgebühren gemäß der Anlage 1 zur Satzung für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss zum 01. Oktober 2010 beschlossen.

Anlage 1: Gebühren ab 01.10.2010
Nr. Unterrichtsart Unterrichtsdauer je Woche in Minuten Monatsgebühren in Euro Jahresgebühren in Euro
Kinder + Jugendliche Erwachsene Kinder + Jugendliche Erwachsene
1. Musikflöhe I und II 60 22,00 - 264,00 -
2. Musik. Früherziehung 60 22,00 - 264,00 -
3. Klassenunterricht in allgemeinbildenden Schulen
3.1 1. Jahr Elementarunterricht 45 11,00 - 132,00 -
3.2 2. Jahr Instrumentalklasse
3.21 6-8 Schüler 45 21,00 - 252,00 -
3.22 9-12 Schüler 45 16,00 - 192,00 -
3.23 13 und mehr Schüler 45 13,00 - 156,00 -
4. Instrumentale Orientierungsstufe - 22,00 - 132,00 (hj) -
5. Instrumentalunterricht
5.1 Gruppenunterricht
5.11 Gruppe zu 3-5 Schülern 45 29,00 47,00 348,00 56,00
5.12 Gruppe zu 2 Schülern 45 38,00 65,00 456,00 780,00
5.13 Klavier zu 2 Schülern 45 39,00 67,00 468,00 804,00
5.2 Einzelunterricht
5.21 alle Instrumente außer Klavier 20 30 50 360 600
5.22 alle Instrumente außer Klavier 30 44 76 528 912
5.23 alle Instrumente außer Klavier 45 66 108 792 1296
5.24 Klavier 20 34 59 408 708
5.25 Klavier 30 51 88 612 1056
5.26 Klavier 45 76 129 912 1548
6. Vorberufliche Fachausbildung 120 84 152 1008 1863
7. Theoretische Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) 45 20 31 240 372
8. Ensembles - 9 10 108 120

Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Schülerin und Schüler je Instrument: Für das 1. Mietjahr 8,00 Euro monatlich bzw. 96,00 Euro im Jahr, für das 2. Mietjahr 10,00 Euro monatlich bzw. 120,00 Euro im Jahr.

Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Änderung der Anlage 1 zur Satzung für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, 2010
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 17.05.2010


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