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Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss vom 12. September 2007 folgende Satzung erlassen:
Von der Übertragung gemäß § 1 Absatz 1 sind die Leistungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ausgenommen.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen ist, auch die Ansprüche des kommunalen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenpflichtige Personen sowie Träger anderer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bewirken für die ARGE Rhein- Kreis Neuss durch schriftliche Anzeige nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Übergang von Ansprüchen und ziehen die Leistungen ein.
Widersprüche gegen die Leistungen des kommunalen Trägers sind der ARGE Rhein-Kreis Neuss zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.
Der kommunale Träger ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten.
Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rhein-Kreis Neuss vom 28.12.2004 aufgehoben.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Neuss/Grevenbroich, den 17. September 2007
Dieter Patt
Landrat