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Verwaltung / 29.12.2007

Wichtiger Hinweis:

Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Rommerskirchen-Sinsteden

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 12.12.2007 Änderungen der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Rommerskirchen-Sinsteden zum 01. Januar 2008 beschlossen.

Diese werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

§ 2 Öffnungszeiten

Das Kulturzentrum ist wie folgt geöffnet:

  • Dienstags bis donnerstags nach Vereinbarung
  • Freitags bis sonntags und feiertags von 11:00- 17:00 Uhr.

Das Kulturzentrum ist montags sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gemäß besonderem Aushang geschlossen.

Für Schulklassen, Kindergärten und Gruppen ist das Kulturzentrum nach Vereinbarung geöffnet.

Die Skulpturen-Hallen Ulrich Rückriem sind in den Monaten Dezember, Januar und Februar geschlossen.

§ 3

(1) Für das Kulturzentrum Rommerskirchen-Sinsteden wird folgender Eintritt erhoben:

  • Erwachsene 3,00 Euro
  • Kinder, Jugendliche, Inhaber der Juleica und Schwerbehinderte 1,00 Euro
  • Familien 6,00 Euro
  • Familien (bei Vorlage der Familienkarte des Rhein-Kreises Neuss) 5,00 Euro
  • Gruppen von mindestens 6 Personen pro Person 2,50 Euro
  • Museumspädagogische Führungen pro Schüler 1,00 Euro
  • Für Kinder unter 6 Jahren ist der Eintritt frei.

Freien Eintritt hat nachstehender Personenkreis gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises:

  • Mitglieder des Deutschen Museumsbundes,
  • Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM),
  • Mitglieder des Fördervereins des Kreislandwirtschaftsmuseums.

Bei Führungen - bis maximal 30 Personen - durch Mitarbeiter des Kulturzentrums wird zusätzlich zum Eintritt ein Entgelt von 30,00 Euro erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Hinweis: Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 12.12.2007

Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 15.01.2008


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