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Umwelt / 10.12.2008

Wichtiger Hinweis:

Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.

Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Zwölfte Änderung vom 10.12.2008 der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

Aufgrund des § 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 10.12.2008 die folgende Änderung beschlossen:

§1

In § 2 Abs. 1 Ziffer 6 der aktuellen Entgeltordnung wird der Preis für die Entgeltgruppe "Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras“ von 65,00 €/t auf 45,00 €/t gesenkt.

§2

Die vorstehende Änderung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende zwölfte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 15.12.2008

Dieter Patt, Landrat





Weitere Informationen:

© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 19.12.2008


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