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Finanzen / 23.08.2010

Änderungssatzung zur Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung  (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des § 36 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.07.2010 folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 21.12.1999 beschlossen:

§ 1

Im Gebührentarif wird die Ziffer 1.9 zur Ziffer 1.10.

Folgende neue Ziffer 1.9 wird eingefügt:

Ausstellung einer Verzichtserklärung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW 25,00 EUR

§ 2

Im Gebührentarif wird die Ziffer 3.12 wie folgt ergänzt:

Nach "Ausstellungsplätzen" wird eingefügt "Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten".

Die Ziffer 3.13 wird folgendermaßen ergänzt:

Nach "nicht gewerblich" wird eingefügt "bzw. nicht unternehmerisch".

Die Ziffer 3.51 erhält folgende Fassung:

"Gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z. B. Film, Fernsehen); täglich".

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung vom 14.07.2010 zur Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 21.12.1999 mit dem dazugehörigen Gebührentarif wird öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung oder der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss/Grevenbroich, den 02.August 2010
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat





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© 2010 Rhein Kreis Neuss, Letzte Aktualisierung: 23.08.2010


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