Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des § 36 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.07.2010 folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 21.12.1999 beschlossen:
Im Gebührentarif wird die Ziffer 1.9 zur Ziffer 1.10.
Folgende neue Ziffer 1.9 wird eingefügt:
Ausstellung einer Verzichtserklärung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW 25,00 EUR
Im Gebührentarif wird die Ziffer 3.12 wie folgt ergänzt:
Nach "Ausstellungsplätzen" wird eingefügt "Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten".
Die Ziffer 3.13 wird folgendermaßen ergänzt:
Nach "nicht gewerblich" wird eingefügt "bzw. nicht unternehmerisch".
Die Ziffer 3.51 erhält folgende Fassung:
"Gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z. B. Film, Fernsehen); täglich".
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Änderungssatzung vom 14.07.2010 zur Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 21.12.1999 mit dem dazugehörigen Gebührentarif wird öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung oder der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Neuss/Grevenbroich, den 02.August 2010
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat